§ 110a Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/110a?asof=2026-01-01#abs-1 (1) Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt. Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können auch ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/110a?asof=2026-01-01#abs-1a (1a) Die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/110a?asof=2026-01-01#abs-1b (1b) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 1crecht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/110a?asof=2026-01-01#abs-1c (1c) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 1drecht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/110a?asof=2026-01-01#abs-1d (1d) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/110a?asof=2026-01-01#abs-2 (2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/110a?asof=2026-01-01#abs-3 (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.
Änderungsverlauf
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08.12.2025 Ausfertigung
§ 110a eingefügt durch Artikel 8 1. 1. 2036 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 319)
BGBl. 2025 I Nr. 319
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17.07.2025 Ausfertigung
§ 110a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 163)
BGBl. 2025 I Nr. 163
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12.07.2024 Ausfertigung
§ 110a eingefügt durch Artikel 7 1. 1. 2036 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234)
BGBl. 2024 I Nr. 234
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 110a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.