§ 110a Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/110a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gerichtsakten können elektronisch geführt werden. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. Sie können die Einführung der elektronischen Aktenführung dabei auf einzelne Gerichte oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränken und bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform weitergeführt werden; wird von der Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/110a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/110a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.
Änderungsverlauf
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08.12.2025 Ausfertigung
§ 110a eingefügt durch Artikel 8 1. 1. 2036 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 319)
BGBl. 2025 I Nr. 319
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17.07.2025 Ausfertigung
§ 110a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 163)
BGBl. 2025 I Nr. 163
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12.07.2024 Ausfertigung
§ 110a eingefügt durch Artikel 7 1. 1. 2036 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234)
BGBl. 2024 I Nr. 234
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 110a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.