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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 163

BGBl. 2025 I Nr. 163 · 5.400 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                    Teil I

2025                         Ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2025                                   Nr. 163

                                  Gesetz
 zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und
                       zur Änderung anderer Gesetze

                                               Vom 17. Juli 2025


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                             Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 556d Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren“ gestrichen.
2. In Satz 4 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2029“ ersetzt.


                                                   Artikel 2

                                 Änderung der Strafprozessordnung
   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 32 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den
Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. Sie können die Einführung der elektronischen
Aktenführung dabei auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren
beschränken und bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung der
elektronischen Aktenführung in Papierform weitergeführt werden; wird von der Beschränkungsmöglichkeit
Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die
öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind.“
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


                                                   Artikel 3

                                 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
  Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 110a Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch
geführt werden. Sie können die Einführung der elektronischen Aktenführung dabei auf einzelne Gerichte oder auf
allgemein bestimmte Verfahren beschränken und bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, auch
nach Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform weitergeführt werden; wird von der Beschränkungs­
möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift,
die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind.“


                                                   Artikel 4

                       Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
   Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 110a Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den
Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. Sie können die Einführung der elektronischen
Aktenführung dabei auf einzelne Gerichte oder Behörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränken
und bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung der elektronischen
Aktenführung in Papierform weitergeführt werden; wird von der Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch gemacht,
kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen
ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind.“
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


                                                       Artikel 5

                                                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 17. Juli 2025

                                            Der Bundespräsident
                                                     Steinmeier

                                              Der Bundeskanzler
                                                          Merz

                                            Die Bundesministerin
                               d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                 Stefanie Hubig




                      Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 163. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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