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BGH Entscheidung vom 15.06.1954 – 4 StR 310/54

4. Strafsenat

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Gesetz: | 2 Abs 1, 31, 41, 71 StVZO, 7 Abs +, 49 StVO

73 StGB rer:

Rechtssatzs Wer in verkehrsuntüchtigem Zustande mit einem den: “ Vorschriften der Strassenverkehrszulassungsordnung

über die Beschaffenheit der Fahrzeuge nicht entspre-

chenden Fahrzeug am Verkehr teilnimmt, verletzt die

mehreren Strafgesetze durch eine und dieselbe Hand-

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Aktenzeichens 4 StR 310/54

Beschluß des BGH vom 15. Juni 1954 0IG Hann

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Beschluß

In der Strafsache gegen

den Büromaschinenmechanikermeister Walter K ERENEEEND

aus REP, geboren an ED. ED EB in zu, wer'en Übertretung der Straßenverkehrsordnung

hat der 4. Strafsenat des Bindesgerichtshofs nach‘ Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 15. Juni 1954 gemäß § 121 Abs 2 GVG beschlossen;

Ver in verkehrsuntüchtigem Zustende mit einem den Vorschriften der Strassenverkehrszulassungsorädnung über die Beschaffenheit der Fahrzeuge nicht entsprechenden Kraftwagen em Verkehr teilnimmt, verletzt die mehreren Strafgesetze durch ein und dieselbe Handlung (§ 73 StGB).

Gründe z3-

Der Angeklagte fuhr nach Alkoholgenuß mit seinem Kraft. wagen, dessen Bremsen nicht in Ordnung waren, nach Rheine. Nach einer Fahrstrecke von etwa 500 m, während der er mehrfach in Schlangenlinie die Straßenseiten gewechselt hatte, hielt er sein Fahrzeug an und bat einen hinzugekpmmenen Polizeibeamten, ihn nach Hause zu fahren, da er nicht mehr

steuern könne.

Par" 2

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Das Amtsgericht in Rheine hat den Angeklagten wegen Übertretung der §§ 2; 71 StVZO zu Haftstrafe und wegen Übertretung der §§ 41, 71 StVZO zu Geldstrafe verurteilt; außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen, Seine ‚Berufung beschränkte der Angeklagte auf die Verurteilung wegen Fahrens in fahruntüich. tigem Zustand. Das Landgericht wies sie mit der Maßgabe zurück, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis entfalle. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechtes gerügt. Das zur Entscheidung zuständige Oberlandesgericht in Hamm will das Rechtsmittel verwerfen, sieht sich daran jedoch durch das Urteil des Bayerischen Obersten Landessserichts vom 25. November 1952 (VRS 5, 129) gehindert. In Übereinstimmung mit dem Vorderrichter, aber im Gegensatz zum Bayerischen Obersten Landesgericht ist es der Auffassung, daß die vom Angeklagten begangenen Übertretungen miteinander in Tatmehrheit stünden, die Beschränkung der Berufung demnach zulässig gewesen sei. Es hat gemäß § 121 Abs 2 GVG die Sache R dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vor gelegt. E=

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Die Voraussetzungsn dieser Bestimmung sind erfüllt. Von der Beantwortung der Vorlegungsfrage hähgt die Entschei; dung über die Revision ab: Ist Tatmehrheit gegeben, so "konnte die Berufung wirksam auf einen Teil des Urteilseprt ches beschränkt werden. Gegenstand der Revision ist dann. h nur noch die Verurteilung aus §§ 2, 71 StVZO. Liegt Tateliheit vor, so war die Beschränkung der Berufung rechtlich ® unwirksam, Daren könnte auch der Umstand hichts ändern, dad das Amtszericht Tatmehrheit angenommen hat (RGSt 59, 317)»

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In der zu entscheidenden Rechtsfrage tritt der Senat dem Bayerischen Obersten Iandesgericht bei.

1. In seinem Vorlegungsbeschluß geht das Oberlandesgericht davon aus, daß ein-echtes Unterlassungsdelikt mit eingm gleichzcitig verwirklichten Begehungsdelikt nicht in Tateinheit stehen könne, Damit befindet es sich in Übereinstimnung mit einer feststehenden Rechtsprechung (RGSt 68, 315, 3175 BayObIG VRS 4, 362). Nach seiner Auffassung stellt aber die Übertretung der §§ 7 Abs 1 Satz 2, 49 StVO, 31 Abs !, 41, 71 StVZO ein echtes Unterlassungsdelikt dar, denn nach diesen Bestimmungen habe der Führer eines Fahrzeuges die Pflicht, dafür zu sorgen, daß sich das von ihm in den Verkehr gebrrchte Fahrzeug in ordnungspemäßem Zustand befinde. Das strafwürdige Verhalten bestehe deshalb nicht darin, daß der Kraftfehrzeugführer mit einem Fahrzeug fahre, dessen Bremsen nicht in Ordnung sind; sein tatbestendmäßiges Verhalten liege vielmehr darin, daß er es unterlassen hebe, vor Antritt der Fahrt oder wenigstens vor deren Fortsetzung den dem Gesetz entsprechenden Zustend der Bremsen herbeizuführen. Damit verkennt das Oberlandesgericht die Rechtsnatur der angeführten Vorschriften. Sie verpflichten nicht zu einem Tun, dessen Unterlassung mit Strafe bedroht wird; sie verbieten vielmehr die Teilnahme eines Fahrzeuges am Straßenverkehr, dab sich nicht in einem den getroffenen Anoränungen gemäßen. Zustand befindet. Tatbestand des hier in Frege stehenden Strefgesetzes ist also nicht das Unterlassen der Herstellung eines bestimuten Zustandes, sondern ein Tun, nämlich Has Inbetriebsetzen eines fehruntüchtigen Fahrzeuges. Befindet sich dieses nicht mehr

im Verkehr, erfordert, das Gesetz nicht, daß es den für den

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zusammentreffen, ist in der Rechtsprechung allerdings nicht

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verkehr vorgesehenen Vorschriften entspricht. Das ergibt gich eindeutig daraus, daß § 7 StVO in den Abschnitt B der Streßenverkehrsordnung eingegliedert ist, der vom Fehrzeugverkehr handelt, während § 30 StVZO die Grundregel aufstellt, Fehrzeuge ulißten so ausgestattet sein, daß ihr | verkehrsüblicher Betrieb b niemend schädige oder mehr als Unvermeidbar geföhrde, behindere oder belästige. Dem alsdann folgenden § 31 StVZO hat der Gesetzgeber die über- ‚schrift "Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge" voran gestellt. Aus allen diesen Einzelheiten ergibt sich, daß der Gesetzesbefehl auf ein Unterlassen gerichtet ist und der Tatbestand des Strafgesetzes durch das verbotswidrige Handeln erfüllt wird. Sie grenzen nicht, wie das Oberlandes gericht meint, jediglich den Kreis der möglichen Täter ab.

2. Auch aus der Natur der hier in Betracht kommenden strefbaren Handlung als Dauerdelikt lassen sich, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts,; keine durchgreifende Bedenken gegen die Annahme herleiten, daß die Übertretung der §§ 2, 71 StVZO und die Verletzung der §§ 7, 49 StVO, 31, 4, T1 StVZO tateinheitlich begangen wurden. Die Frage, ob andere Straftaten, die während eines Dauerdeliktes verübt werden, mit diesem tateinheitlich oder in Tatmehrheit

immer gleich beantwortet worden. Sie stellt sich aber im \ vorliegenden Falle gar nicht. Beide Übertretungen wurden mit dem Inbetriebsetzen des fehlerhaften Fahrzeuges began-: gen und endeten mit dem Anhalten des Kraftwagens. Eine und ‚dieselbe Handlung, nämlich das Inverkehrbringen des Kraftwa:ens, stellt unter dem Gesichtspunkt der Fahrsicherheit..

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I des Führers den Verstoß gegen §§ 2, 49 StVZO, unter dem Gesichtspunkte des Zugiendes des benutzten Fahrzeuges die Übertretung der §§ 31, 41, 71 StVZO, 7, 49 StVO dar. Es liegt aleu bei natürlicher Betrachtung eine Handiung vor, die unter verschiedener rechtlicher Wirdigung den Tatbestend mehrerer Strafgesetze verwirklicht. Sonach ist der Fall der Tateinheit gegeben (§ 73 StGB). Die Entscheidung äts Reichsgerichts HRR 1937,

1631, euf die sich des Oberlandesgericht zur Stütze sei-

ner abweichenden Auffassung beruft, betrifft den Fall, daß während der Begehung bines Dauerdeliktes (Fehren

mit schlechten Bremsen) durch Außerachtlassung der Vorfahrt eines anderen eine fahrlässige Tätung begangen wurde. Er unterscheidet sich von der hier zur Aburteilung stehenden Tat eben dadurch, daß nicht alle Straftaten auf Grund eines einheitlichen Willensentschlusses durch eine und dieselbe Handlung verwirklicht wurden. Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs VRS 4, 133 steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.

In Übereinstimwung mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht ist daher die Vorlegungsfrage dahin zu beantworten, daß zwischen den verwirklichten Straftat-

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beständen Tateihheit besteht. !

. | g Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober- \ bundesanwalts.

Krumme Engels - Hülle Dr. Augustin Seibert

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