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§ 71 StVZO 2012 — Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.