Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Beschluss vom 20.02.1963 – 4 StR 497/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Amtliche Samınlung: ja
2161 089
wird auf die Revision der Staatsanwaltschaft eine auf § 71 StVZO und (oder) § 49 StVO gestützte Verurteilung dahin berichtigt, daß der Angeklagte auf Grund des
§ 21 StVG verurteilt ist, so fallen die Kosten der Revision der Landeskasse zur Last.
BGH, Beschl. v. 20. Februar 1963 - 4 StR 497/62 - AG Rheydt OLG Düsseldorf
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In der Strafsache
gegen
den Volksschullehrer Rudolf PD :ı.: TED: dort geboren em EB 315,
wegen Übertretung der StVZO und StVO
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom
8. November 1962 - (1) Ss 759/62 - in der Sitzung vom
20. Februar 1963 durch die Bundesrichter Krumme, Martin,
Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Börtzler nach
Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:
Wird auf die Revision der Staatsanwaltschaft eine auf § 71 StVZO und (oder) § 49 StVO gestützte Verurteilung dahin berichtigt, daß der Angeklagte auf Grund des § 21 StVG verurteilt ist, so fallen die Kosten der Revision der Landeskasse zur Last.
Gründe§
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I,
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsrichters in Eheydt vom 13. Februar 1962 wegen tateinheitlicher Übertretung der §§ 2, 71 StV20, 88 23, 49 StVO zu 10 Tagen Haft verurteilt worden. Zugleich ist ihm die Fahrerlaubnis mit ciner Sperrfrist von 6 Monaten entzogen und sein Führer-
schein eingezogen woräüens
Die Strafkammer des Lanägerichts Mönchenglaäbach hat die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der einc Verurteilung auch aus § 21 StVG beantragt war, "auf Kosten der Staatskasse" verworfen. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanwendung des § 21 StVG. Das zur Entscheidung berufsene Oberlandesgericht in Düsseldorf hält das Rechtsnittel für begründet, weil das Bundesverfassungsgericht die §§ 71 StVZO, 49 StVO für nichtig erklärt hat (vgl. kW 1962, 1565 Nr. 1 = VRS 23, 81; NJW 1962, 1563 Nr. 2 = VRS 23, 165), und will das angefochtene Urteil aufheben sowie den Schuldspruch dahin berichtigen, daß der Angeklagte nach §§ 2 StV20, 23 StVO, 21 StVG verurteilt wird. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Revision will es nach § 465 StPO dem Angeklagten auferlegen. Hieran sieht es sich gehindert, weil das Oberlandesgericht in Hamm in scineu Urteil vom 28. September 1962 - 3 Ss 1116/62 - (JiBl NRW 1962, 262) die Auffassung vertreten hat, die Revision Jer Staatsanwaltschaft sei nur zu Gunsten des Angzcklagten eingelegt, wenn sie lediglich die Ersetzung des grundgesetzwiädrigen $ T1 StVO durch die rechtswirksame Bestimmung des § 21 StVG erstrebe, Denn wenn der Angeklagte die kevision mit dem gleichen Ziel und der gleichen
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Begründung eingelegt hätte, wäre er mit ihr eriolgreich gewesen, die Kosten seines Recktsnmittels hätte dann die u
Staatskasse Tragen müssen.
Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung nach $ ?21 Abs. 2 Gve mit folgenden Rechtsfragen vorgelegt:
1, Ist eine Revision der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten eingelegt, wenn mit ihr lediglich erstrebt wird, den im angefochtenen Urteil angewendeten, inzwischen für nichtig erklärten § 71 StVZO durch § 21 StVG zu ersetzen?
2. Treffen in einem solchen Falle die Kosten der Revision Gie Staatskasse, wenn dem Revisionsamtrag stattgegeben wird?
II.
Die Vorlegung ist zulässig. Zwar hat der 1. Strafsenat dcs Oberlandesgerichts in Hamm am 24. August 1962 - (1) Ss 570/62 - (NJW 1962, 2073 Nr. 20) anders als der 3. Strafsenat dieses Gerichts in dem oben angeführten Urteil entschieden. Dadurch wird aber die Vorlegungspflicht nicht berührt, solange dieser Senat nicht erklärt, an seiner abweichenden Ansicht nicht mehr festzuhalten (vgl. BGHSt 14, 319):
§ 2° StVG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassung®s gerichts mit dem Grundgesetz vereinbar,. jedenfalls soweit er Zuwiderhandlungen gegen die über den Straßenverkehr zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen hegen und Plätzen erlassenen Rechtsveroränungen mit Strafe
bedroht (BVG in NIW 1962, 1563 Nr. 3 = VRS 23, 161). Die Entscheidung hängt daher von der zwischen den Oberlandesgerichten in Hamm (3. Strafsenat) und in Düsseldorf streitigen
acchtsfrage über die Kostenfolge ab. IIli.
Der Senat tritt der vom Öberlandesgericht in Hamm (3. Strafsenat) vertretenen Rechtsauffassung in der Kosterfrage in
In aller Regel hängt zwar die Entscheidung über die Kosten ainer Revisiön der Staatsanwaltschaft, wie die beiden Oberlandesgerichte übereinstimmeng ausführen, davon ab, ob das kechtsmittel zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten eingelegt war una ob es den beabsichtigten Erfolg gehabt hat (vgl. Löwe-Rosenberg 20. Aufl. § 475 Anm. 1 a.E. unter Hinweis auf die z. TI. schwankende Rechtsprechung des Reichsgerichts; RüSt 31, 21; 60, 16 ff). Die hierzu entwickelten techtsgrundsätze sind jedoch in dem der Entscheidung des senats unterbreiteten Fall nicht anwenäbar, Tenn die Staatsenwaltschaft, die keine Erklärung über die R;chtung ihres Rechtsmittels abgegeben hat, nimat mit ihrem Antrage, im Urteilsspruch die grunägesetzwidrigen Strafnormen durch Anwendung der einschlägigen, verfassungsmäßig unangreifbaren Vorschrift des § 21 StVG zu ersetzen, vor allem eine den Belangen der Verfahrenubeteiligten übergeordnete Aufgabe der Stirafrechtspflege wahr, Strafurteile ohne Rücksicht darauf, welche Wirkung demit für den Verurteilten erzielt wird, mit den Gesetz in Einklang zu bringen, Damit entspricht sie dem "im Fall der Grundgesetzwidrigkeit der angewendeten Strafnormen besonders dringenden Anliegen des Gesetzgebers, solche rechtswidrigen Urteile auch förmlich zu beseitigen. Das offenbart sich darin, daß gegen ein‘ rechtskräftiges, auf
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einer gemäß § 78 BVGG für nichtig erklärten Norn beruhendes Strafurteil sogar die Wiederaufnahme nach den Vorschriften q,, Strafprozeßoränung - unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen dieses Verfahrens und ersichtlich ebenso für den Angeklagten wie für die Staatsanwaltschaft - zugelassen
ist (§ 79 Abs. 1 BVGG), obwohl es zum Schutze des Angeklagten genügt hätte, die Vollstreckung aus einem solchen Urteil auszuschließen, wie es im § 79 Abs. 2 Satz 2 BVGG geschehen ist. Die gleiche Aufgabe nimmt die Staatsanwaltschaft wahr, wenn sie gegenüber einem noch nicht rechtskräftigen Urteil die Revision auf den bezeichneten Rechtsfehler stützt, Daß sie beim Bestehen einer die Verurteilung im selben Unfang rechtfertigenden anderen, rechtswirksamen Strafvorschrift im Wege acer Berichtigung ein ihren Wünschen entsprechendes vollstreckbares Urteil erhält, ändert nichts daran, daß sie das vom Gesetzgeber erstrebte Ziel der Bereinigung der Strafrschtspflege von cinem grundgesetzwidrigen Urteil er-
reicht.
Für einen solchen Fall enthalten die Kustenvorschriften der Strafprozeßordnung keine Regelung. Dem Angeklagten die kosten des Rechtsmittels auch in diesem Fall deshalb aufzuerlegen, weil er durch seine Zuwiderhandlung Strafe verdient hat und der Strafausspruch infolge der Berichtigung der Urteilsgrundlage im Ergebnis aufrechterhalten wird, würde der sachlichen Gerechtigkeit widersprechen, die auch bei der Anwendung und Auslegung der Kostenbestimmungen von ausschlaggebender Bedeutung ist (4 StR 167/63 vom 7. Juli 1961 in NJW 1961, 1878, 1879 unter 2; vgl. auch RGSt 60, 189, 191 unter 3). Denn der Angeklagte konnte sich bei seiner Verteidigung, besonders im vorliegenden Fall, in der die Anwendung der nahezu 10 Jahre seit ihrer Neufassung unangefuchten gebliebenen Strafvorschritften der §§ 71 StVZO,
49 StVO in Betracht kam, auf die zuverlässige Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Strafdrohungen durch den Strafrichter verlassen, Mit den Kosten einesso Tolgenschweren Rechtsirrtums des Gerichts darf der Angeklagte aus Gründen der Gerechtigkeit nicht belastet werden. Vielmehr
muß die im Gesetz für einen solchen Fall vorhandene Lücke
durch entsprechende Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zugunsten des Angeklagten ausgefüllt weräen.
Hieraus ergibt sich der äus dem entscheidenden Teil des Bceschlusses ersichtliche Leitsatz.
Der Generalbundesanwalt hatte sich für die Rechtsansicht des die Entscheidung des Bundesgerichtshofs anrufenden Oberlandesgerichts in Düsseldorf ausgesprochen.
Krumne Martin Lang-Hinrichsen
fFlitner Börtzler