Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962

BGH Beschluss vom 31.01.1962 – 4 StR 340/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Tst jemand wegen eines Verhaltens, das tateinheitlich mehrere Verkehrsübertretungen umfaßt, nicht wegen all dieser Übertretungen gebührenpflichtig verwaınt worden, so darf er trotz Zahlung der Gebühr wegen der ungerügt gebliebenen Übertretungen noch strafgerichtlich verfolgt werden.

Nachschlagewerk: 3a Z 1 65 032

Amtliche Sammlung: ja

Tst jemand wegen eines Verhaltens, das tateinheitlich mehrere Verkehrsübertretungen umfaßt, nicht wegen all dieser Übertretungen gebührenpflichtig verwaınt worden, so darf er trotz Zahlung der Gebühr wegen der ungerügt gebliebenen Übertretungen noch strafgerichtlich verfolgt werden.

BGH, Beschl. v. 31. Januar 1962 - 4 StR 340/61 - AG Lindau LG Kempten

BayObLG

Beschluß

In der Strafsache

gegen

den Betriebsaufseher der Bundesbahn Heinz E EEEEEEEEED aus IP; geboren am EEE 1915 ir CE:

wegen Übertretung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1962 nach Anhörung des Generalbundesanwalts durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg und die Bundouzichter Kiumres Dr. Sauer, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner

beschlossen:

“st jemand wegen eines Verhaltens, das tateinheitlich mehrere Verkehrsübertretungen umfaßt, nicht wogen all dieser Übertretungen gebührenpflichtig verwarnt worden, so darf er trotz Zahlung der Gebühr wegen der ungerügt gebliebenen Übertretungen noch strafgerichtlich verfolgt werden

Grün d

Io

l. Der Angeklagte ist am 2. April 1960, als er abends mit seinem Personenwagen die bayerische Grenzstelle Lindau-Ziegelhaus von Bregenz her passieren woll.te, von einem Polizeibeamten mit 2.-— DM gebührenpflichtig verwarnt worden: Er hatte sich trois des Haltezeichens für Zollstellen {Bild 29 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung = StVO) der Grenzstation in ziemlich rascher Fahrt genähert und war auf die vpolizeilich gesperrie

linke Seite der Zugangsstraße gefahren, wobei er einen der beiden rot-weißen Gumikegei ein Stück des Weges mitschleppte, durch die die Absperrung kenntlich gemacht war. Auch das Haltezeichen des ihm daraufhin entgegen gehenden Polizeibeamten hatte er zunächst nicht befolgt, sondern hielt erst kurz vor dem Schlagbaum an, nachdem

er mehrere Fahrzeuge, hinter denen er sich hätte eäinrceihen sollen, auf der gesperrten linken Fahrbahnseite überholt hatte. Die 2.-= DM Gebühr, deren Zahlung ihm der Beamte wegen Nichtbeachtung des Zollhaltezeichens und wegen Überfahrens des Gummikegels anheim stellte, enirichtete er sofort. Als er dann seinen Zündschlüssel, den er beim Aussveigern dem Beamten vor die Füße geworfen und den dieser an sich genommen hatte, wieder haben wollte, lehnte der Beamte die Aushändigung Ges Schlüssels ab, weil der Angeklagte ersichilicn angetrunken war, und verständigte die Stadtpolizei in Lindau. Diese veranlaßte, daß dem Angeklagten eine Blutprobe entnommen wurde. Dabei zeigte sich ein Alkoholgehalt von mindestens 2 %0.

2. Das Amtsgericht in Lindau hat den Angeklagten troiz der vorausgegangenen gebührenpflichtigen Verwarnung wegen einer Überiretung nach §§ 2, 71 StVZO unter der Annahme, daß seine Zurechnungsfähigkeit infolge des genossenen Alkohols erheblich vermindert gawesen sei, zu 150.-- DM, ersatzweise zu 15 Tagen Haft verurteilt und ihm dio Fahrerlaubnis bei einer 6-monatigen Sperre vor Erteilung einer neuen Erlaubnis entzogen. Seine Berufung wurde vom Landgericht verworfen. Über seine Revision hat das Bayerische Oberste Landesgericht zu entscheiden. Es möchte dem Rechtsmittel stattgeben und das Verfahren nach § 22 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) einstellen, demzufolge "nach Zahlung der Gebühr die Zuwiderhandlung nicht mehr als Übertretung verfoigt werden kann". An

dieser beabsichtigten Entscheidung sieht es sich durch ein Urteil des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom

17. April 1959 {NJW 1959, 1380 Nr. 25 = VRS 17, 376° gehindert. Nach Auffassung dieses Gerichts steht dann, venn zu der durch eine gebührenpflichtige Verwarnung gerügten Übertretung tateinheitlich eine andere Übertretung mit höherem Unrechtsgehalt hinzutritt, der weiteren Strafverfolgung "die Rechtskraft der gebührenpflichtigen Verwarnung" nicht entgegen. ‘Bei dem diesen Urteil zugrunde liegenden Vorgang stand, ebenso wie im vorliegenden Fall der Angeklagte, der damals Wegen vorschriftswidriger Beleuchtung seines Fahrzeugs gebührenpflichtig Verwarnte, wie sich nachher herausstellte, unter dem Einfluß genossenen Alkohols). Nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts dagegen erfaßt das Verfolgungshindernis des § 22 Abs. 2 StVG die gebührenpflichtig gerügte Tat "zwar nur im engen sachlichrechtlichen Sinn, insoweit aber im ganzen Bereich der ÜÜbertretungen". Wegen seiner vom Standpunkt des Oberlandesgerichts in Stuttgart abweichenden Rechtsauffassung hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Sache dem Bundesgerichtsnof gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung vorgelegt.

3. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vorlage und damit für eine Sachentscheidung des Bundesgerichtshofs sind erfüllt.

1x. Der beschließende Senat hält die Rechtsansicht

des Oberlandesgerichts in Stuttgart im wesentlichen für zutreffend.

1. Dieses Gericht beurteilt die Frage, wieweit die gebührenpflichtige Verwarnung eines Verkehrsteilnehmers wegen verkehrswidrigen Verhaltens den staai-- lichen Strafanspruch verdrängt, entsprechend den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zum Umfang der Rechtskraft eines Strafbefehls entwickelt hat. Dessen Rechtskraft hindere nicht, den Beschuldigten für soin mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklichendes Verhalten wegen eines im Strafbefehl unbeachtet gebliebenen rTechtlichen Gesichtspunkties dann neu zu verfolgen und zu bestrafien, wenn dieser Gesichtspunkt eine höhere Strafbarkeit begründe. Zwar habe, wie das Oberlandesgericht sinngemäß weiter darlegt, der Bundesgerichishof in seinem in BGEHSt 9, 10, 12 veröffentlichten Urteil nicht entschieden, ob eine "erhöhte Strafbarkeit" im Sinne dieser Rechtsprechung bei tateinheitlicher Begehung zweier Straftaten auch dann anzunehmen sei, wenn ihre Strafrahmen übereinstimmen - wie es bei tateinheitlichen Übertre ungen der Straßenverkehrsoränung und der Straßenverkehrszulassungsor dnung StVO und StVZO} immer der Fall ist (§ 49 StVO, § 71 StVZO) -, eine höhere Strafe als die im Strafbefehl festgesetzie aber deshalb angemessen wäre, weil sich infolge des zusätzlichen rechtlichen Gesichtspunktes ein höherer Schuld- und Unrechtsgehalt ergibt. Das Oberlandesgericht hat diese vom Bundesgerichtshof offengelassene Frage jedoch bejaht. Es würde also dann, wenn in dem von ihm entschiedenen Fall wegen der in der gebührenpfilichtigen Verwarnung gerügten Übertretung ein Strafbefehl erlassen worden wäre, dessen Rechtskraft nicht auf dic andere tateinheitlich mit ihr zusammentreffende Übertretung nach §§ 2, 71 StVZO erstreckt haben. Dementsprochend hat es sich an der Aburteilung aus dem von der gebührenpflichiigen Verwarnung nicht ausdrücklich erfaßien

rechtlichen Gesichtspunkt durch § 22 Abs. 2 5tVE nicht gehindert geschen.

2. Der beschließende Senat glaubt die vom früheren 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 10. Januar 1956 /BGHSt 9%, 10, 12, offengelassene Rechtsfrage ebenfalls nicht beantworten zu müssen. Dies ist für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Wie nämlich das vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht zutreffend darlegt, ist eine gebührenpflichtige Verwarnung nach § 22 Abs. 1 StVG ein Verwaltungsakt und üeshalb wesentlich verschieden von oiner richterlichen Entscheidung, wie sie in einem Strafbefehl oder einer richterlichen Strafverfügung nach § 413 StPO enthalten ist. Aus diesem Grunde bestehen - worauf das vorlegende Gericht ebenfalls hinweist - Bedenken dagegen, die Grundsätze der Rechtsprechung über die Reichweite der Rechtskraft eines Strafbefehls auf eine gebührenpflichtige Verwarnung anzuwenden.

a‘ Nicht zu billigen vermag jedoch der beschliesende Senat den rechtlichen Schluß, den das Beyerische Obarste Landesgericht aus seiner an sich zutreffenden Ausgangserwägung, daß die Verwarnung nach § 22 Abs. 1 StVG einen Verwaltungsakt enthält, zädht;. nämlich den, das Verfahrenshindernis des § 22 Abs. 2 SiVG ersirecke sich auf alle Übertreiungstatbestände, die tateinheitlich durch ein verkehrswidriges Verhalten verwirklicht worden sind; Wäre diese Ansicht richtig, so käme eine gebührenpf}zChtig® Verwarnung an Bedeutung für die weitore Strafverfolgung sonstiger, von ihr nicht erfaßter rechtlicher Gesichtspunkte tateinheitlichen Geschehens einem rechtskräftigen Sirafbefehl eniweder gleich oder überträfe ihn sogar:

Eine gieich große Krafi müßte ihr die Rechtsauffassung zuerikennen, die einen Fall "erhöhter Strafbarkeit" im Sinne der oben gekennzeichneten Rechtsprechung zur Reichweite der Rechtskraft eines Strafbefehls nur bei verschieden hohem Strafrahmen der tateinheitlich verletzten Strafgeseize annimmt. Denn ebenso wie ein wegen einer Übertretung nach § 49 StVO oder nach § 71 StVZO erlassener Strafbefehl müßte eine deswegen ausgesprochena gebührenpflichtige Verwarnung alle tateinheitlich zusammen mit jener Übertretung sonst noch begangenen Verkehrsübertretungen abgelten, weil für sie alle derselbo Strafrahmen festgesetzt ist. Eine die Rechtskraft eines Strafbefehls sogar übertreffende Wirkung käme einer gebührenpflichtigen Verwarnung vom Standpunkt der vom Oberlandesgericht in Stuttgart vertretenen Meinung zu, wonach ein Fall "erhöhter Strafbarkeit" in jenem Sinn auch bei gleichem Strafrahmen, aber bei verschieden hohem Schulä-- unä Unrechtsgehalt der tateinheitlich begangenen Straftaten zu vejahen i9%o

b) Es widerspräche rechtsstaatlichen Grundsätzen, der gebührenpflichtigen Verwarnung als bEoßem Verwaltungsakt eine den staatlichen Strafanspruch so tief berührende Wirkung zuzuerkennen. Die Entscheidung über den Strafanspruch unterliegt, abgesehen von den Fällen, bci denen dic Staatsanwaltschaft in Abweichung von dem sie sonst verpflichtenden Legalitätsgrundsatg nach ihrem Ermessen von einer Anklage absehen darf, in aller Regel den Strafgserichten. Sie allein sind Teil der rechtisprechenden Gewalt, die in Art. 92 des Grundgesetzes den Richtern anvertraut ist. Deshalb darf einem Verwaltungsakt, hier einer polizeilichen Verwarnung, im Zweifel nicht die gleiche Kraft wie der richterlichen Entscheidung zugesprochen werden, die in einem Strafkefehl: enthalten ist.

c. Dafür, daß der Wille des Gesetzgebers weiter gegangen wäre, kann weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der in § 22 StVG enthaltenen Regelung ein Anhalt gewonnen werden.

aaı Ob der Gesetzgeber allerdings, wie der General. bundesanwalt meint, schon durch den Wortlaut des Absatzes aa0: "Nach Zahlung der Gebühr kann die Zuwiderhandlung nicht mehr als Übertretung verfolgt werden", zum Ausdruck gebracht hat, unter "Zuwiderhandlung" sei hier nur diejenige !!bertretung zu verstehen, die vom Polizeibeamten der Verwarnung zu Grunde gelegi ist, mag zweifelhaft erscheinen, vor allem im Hinblick auf § 8 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes. In Abs. % dieser Bestimmung, die dem § 22 StVG nach ihrem Inhalt und zu einem großen Teil auch nach ihren Wortlaut als Vorbild gedient hat. wird statt des Begriffs "Zuwiderhandlung" der Ausäruck "Handlung" verwandt und bestimmt, daß sie "nach Zanlung der Gebühr ... nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden" kann. Es lassen sich Gründe dafür geltend machen, daß in dieser Vorschrift unter "Handlung" ebenso wie in anderen verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht nur der oine oder andere von mehreren tateinheitlich zusammentreffoenden rechtlichen Gesichtspunkten eines tateinheitlichen Geschehens verstanden werden dürfe, sondern das ganze tateinheitliche geschichtliche Vorkommnis gemeint sei, und daß dasselbe auch für den verwandten Begriff "Zuwiderhandlung" in § 22 Abs. 2 StVG zu gelten habe. Indes kam diese Zweifelsfrage auf sich »eruhen, Denn für das Verständnis des § 22 Abs. 2 StVG ist bei der Gesetzesauslegund nicht auf den bloßen Gesetzeswortlaut zurückzugreifen:

Diesem Wortlaut ist freilich bereits zweifelsfrei und unbestrititenermaßen zu entnehmen, daß die gebührenpflichtig abgegoltene Zuwiderhandlung, die, wie sich aus Abs. 1 ergibt, nur cine verkehrsrechtliche Übertretung sein darf, nicht mehr als solche strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn der verwarnende Polizeibeamte sie mit Recht als leichtere Übertretung bewertet und sie in vollem tatsächlichem und rechtlichem Umfang gebührenpflichiig gerügt hat.

bb) Auf dieses Mindestmaß der eine strafrechtliche

Verfolgung hindernden Kraft kann indes die gebührenpflichtige Verwarnung nicht beschränkt sein. Denn daß ihr diese mindeste Bedeutung zukommt, ist selbstverständlich und hätte nicht ausdrücklich gesagt zu werden brauchen. Deshalb muß äer Wille des Gesetzgebers sinnvollerweise wsoitergegangen sein, nämlich dahin, die gebührenpflichtige Verwarnung mit einer über jenes Nindestmaß hinausgehenden rechtlichen Wirksamkeit auszustatten. Das in § 22 Abs. 1

VG gemeinte Mindestmaß an Unrecht und Schuld übertrifft eine Verkehrsübertretung dann, wenn der mit ihr befaßte Polizeibeante sie zwar in ihrem tatsächlichen Unfang und in ihrer rechtlichen Reichweite richtig erkennt, sie aber irrig nur für cine leichtere Übertrstiung hält und deshalb mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung abgili. Erst in einem solchen Fall offenbart sich der über das unter aa) umschriebene Mindestmaß an Bedeutung hinausgreifende Sinn der gesetzlichen Regelung. Durch sie soll die staatliche Strafrechtspflege vor einer Überbelastung bewahrt werden, die die Erledigung der Überfülle von Strafanzeigen wegen Verkehrsübertretungen zur Folge hätte. Zugleich wollte das Gesetz ein Verfahren zur Verfügung stellen, durch das auf eine für alle Beteiligten einfache, rasche und bequeme

Art leichtere Verkehrsübertretungen ihre Erledigung finden und doch ein wirksamer verkehrserzicherischer Einfluß auf kleine Verkehrssünder ausgeübt werden kann, Der Gesetzgeber mußte deshalb eine Verdrängung des staatlichen Strafanspruchs wegen solcher Verstöße durch die Zulassung der Verwarnung auch für die Fälle in Kauf nehmen, in denen der Polizeibeamte zu Unrecht eine leichtore Übertretung angenommen hat "ebenso schon OLG Celle in VRS 11, 140; OL6 Frankfurt, VRS 16, 59). Rechtsstaatliche Bedenken hiergegen können zurückgestellt werden, weil der damit verbundene Eingriff in die staatliche Strafrechtspflege sich auf das Gebiet von Bagatelliaten beschränkt und sich in engen Grenzen hält. Die Unschädlichkeit einer Verkennung des Begriffs einer "leichteren!" Übertretung ergiot sich im übrigen deutlich aus der En}- stehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeber war sich nämlich der Unzulänglichkeiten bewußt, die mit der Ausübung Ges polizeilichen Ermessens bei der Beurteilung der Frage unvermeidlich verbunden sind, ob ein Verkehrsverstoß leichterer oder schwererer Art ist. Er übersah deshalb auch nicht die Gefahr, daß ein Polizeibesmter im Einzelfall einen bei zutreffender Beurteilung nicht als geringfügig zu wertenden Verkehrsverstoß als leichtere Übertretung ansehen und mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung erledigen könnte. Auch dann soll nach dem Willen des Gesetzes diese Zuwiderhandlung nicht mehr als Ütertretung verfolgt werden dürfen /s. amtliche Begründung i zu § 22 StVG n.F., abgedruckt in Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 13. Aufl. Anm. 2 zu § 22 StVG:

"Die Zuwiderhandlung darf nicht mehr als Übertretung verfolgt werden, auch wenn kein leichter Fall vorlag"): . Dabei ist es für die rechtliche Beurteilung einerlei, ob der Beamte aus Mangel an Urteilsfähigkeit oder infolge

Verletzung etwaiger innerdienstlicher Vorschriften seine Befugnis überschreitet und beispielsweise jemanden;

der troiz alkoholbedingter Verkehrsuntauglichkeit am Verkehr teilnimmt (§§ 2, 71 StVZO) wegen dieser Übertretung nur gebührenpflichtig verwarnt. Ein Öffentliches Interesse an strafgerichtlicher Aburteilung wird zwar in einem solchen Fall regelmäßig bejaht werden müssen (vgl. hierzu die Richtlinien Ges Ministers des Innern für Nordrhein-Wesifulen, abgedruckt in der Sammlung "Das Kraftverkehrsrecht von A - Z" unter dem Stichwort "Verwarnung, Gesetzestext 1", wo unter Nr. 4 den Polizeibeamten aufgetragen ist, stets von einer gebührenpflichtigen Verwarnung abzusehen, wenn der Verdacht einer durch Trunkenheit ausgelösten Fahruntauglichkeit besteht). Die Verwarnung entbehrt in einem solchen Fall gleichwohl nicht der rechtlichen Wirksamkeit. Es fehlt ihr namentlich nicht die Wirkung der Verdrängung der Strafklage

in dem in § 22 Abs. 2 StVG bestimmten Umfang. Denn der Beamte hat dann wohl im Innenverhältnis seine Dienstpflicht verletzt, ist aber dennoch gegenüber dem mit der Verwarnung einverstandenen Täter zur Amtsausübung und zur Verwarnung zuständig gewesen.

ec) Außer den unter bb} erörterten Fällen, bei denen der Polizeibesmte zwar sowohl den tatsächlichen Umfang wie die rechtliche Tragweite eines verkehrswidrigen Verhaltens überblickt, aber fälschlicherweise für eine leichtere Übertretung hält, werden, wie im Falle des Angeklagten, Verhaltensweisen von Verkehrsteilnehmern gebührenpflichtig verwarnt, die der Beamte in der einen oder anderen Hinsicht oder in beiden Beziehungen nicht in ihrer ganzen Reichweite erkennt, oder sie trotz solcher Kenntnis nur teilweise zum Gegenstand seiner Verwarnung

macht. Hat er in einem solchen Fall den Täler nur wegen eines möglicherweise unbedeutenden Teiles des aus mehreren Verkehrsverstößen zusammengesetzton, aber als eine Tat im Rechtssinn zu wertenden Verhaltens ver. warnt, so bliebe der erheblichere Teil an Unrecht ung Schuld des Verwarnten ungesühnt, wenn auch dann das Verfolgungshindernis des § 22 Abs. 2 StVG Platz griftTe,

hm eine so weite Wirkung einzuräumen, müßte haupt sächlich an den schon dargelegten rechtsstaatlichen Bedenken scheitern. Indes sprechen dafür, wie schon crwähnt, weder der Wortlaut noch der Zweck der Vorschrift.

d) Überdies 1äßt sich die Auffassung, die gebührenpfJichtige Verwarnung hindere im Bereich der Übertretungen die weitere Strafverfolgung eines tateinheitlichen Geschehbens hinsichtlich aller rechtlichen Gesichtspunkte, nicht mit der Art und Weise rechtfertigen, in der eine gebührenpflichtige Verwarnung zustande kommt. Sie ist als rasch zupackende Polizeimaßnahme unvermeidlicherweise das Ergebnis einer nur auf den ersten Anschein hin voI- genommenen Prüfung. Dieser ihr summarischer Charakter kann nicht zur Folge haben, daß sie z.B. unerkannt gebliebence Teile eines Übertretungsverhaltens, die zu demselben geschichtlichen Vorgang gehören, oder nicht erkannte, aber gleichzeitig verletzte andere Übertretungsvorschriften als Gegenstand oder Grundlage späterer strafgerichtlicher Verfolgung ausschließt.

Dasselbe muß gelten, wenn der Polizeibeamte sich bewußt auf Teile des Verhaltens oder auf einen von mehreren rechtlichen Gesichtspunkten bei der Verwarnung beschränkt, etwa weil dies zur Vermeidung weiterer Aufklärung oder eines Widerspruchs des Täters oder zur

Beschleunigung der Verwarnung zweckmäßig ist. Auch eine solche Beschränkung muß zugelassen werden, wenn der mit der Schaffung der gebührenpflichtigen Verwarnung verfolgte verkehrserzieherische Zweck des schnellen Zugriffs auf frischer Tat ohne Nachteil für die aus Gründen der Gerechtigkeit grundsätzlich unverzichtbare Möglichkeit ergänzender strafgerichtlicher Ahndung erreicht werden soll.

e) Mit dem im Leitsatz enthaltenen Ergebnis glaubt der Senat auch eine klare Richtlinie für die Praxis der Polizei und der Rechtsprechung gegeben zu haben. Der gebührenpflichtig verwarnende Polizeibeamte braucht nicht zu fürchten, eine auch bei gewissenhafter Erfüllung seiner Obliegenheiten übersehene, weil übersenbare, oder eine aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht gerügte Verkehrsübertretung der Sirafverfolgung zu entzichen. Die Gerichte aber sind der schwierigen und oft kaum zu lösenden Aufgabe enthoben, zu prüfen, aus welchem Grunde eine Verwarnung beschränkt worden ist. Sie brauchon nur zu prüfen, in«welchem tatsächlichen und rechtlichen Umfang eine Übertretung ausdrücklich von der Verwarnung erfaßt worden ist. Was außerhalb dieses Umfanges liegt, etwaxweil das gerügte Verhalten des Täters zugleich gegen eine bei der Verwarnung nicht bezeichnete weitere Übertretungsvorschrift verstößt, unterliegt uneingeschränkt — namentlich grundsätzlich ohne Rücksicht auf seinen Unrechts- und Schuldgehalt - der strafgerichtlichen Verfolgung.

?) Das Oberlandesgericht in Stuttgart vertritt in der unter T 2 erwähnten Entscheidung die Ansicht, ein unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten verkehrswidriges tateinheitliches Verhalten dürfe, ja müsse trotz

teilweiser Erfassung durch eine gebührenpflichtige Verwarnung entgegen der Vorschrifi des § 22 Abs. 2

StVG bei zulässiger späterer Abürteilung in vollem Umfang in die richterliche Entscheidung sowohl im Schuld- wie im Strafausspruch einbezogen werden; allerdings müsse der Richter dann den Wegfall der gebührenpflichtigen Verwarnung aussprechen und die bezahlie Gebühr auf die Strafe anrechnen oder zurückgewähren. Diese Meinung ist vom Stanäpunkt der Grundauffassung des Oberlandesgerichts in Stuttgart an sich folgerichtig, wonach die Bedeutung und Tragweite des Verfolgungshindernisses des § 22 Abs. 2 StVG entsprechend den für den Umfang der Rechiskraft eines Strafbefehls anerkannten Grundsätzen der Rechtsprechung zu beurteilen ist. Denn nach diesen ‚Grundsätzen ist in einem Fall, bei dem die Rechtskraft des Strafbefehls einer späteren Aburteilung desselben geschichtlichen Ereignisses aus dem Grunde "erhöhter Strafbarkeit" weichen muß, der nunmehr entscheidende ‚Richter in der Beurteilung des gesamten Geschehens durch die beim Erlaß des Strafbefehls maßgebende rechtliche Bewertung nicht eingeengt. Er darf und muß vielmehr das gesamte dem Strafbefehl zu Grunde liegende Verhalten onne Rücksicht auf die bisherige rechtliche Beurteilung in seinem ganzen Umfang neu prüfen und aburteilen. Dabei muß er allerdings eine etwa bereits vollsireckte Strafe; auf die der Strafbefehl lauteie, auf die neue Strafe anrechnen oder, falls sie in Geld besieht, zurückgewähren: (Einzelheiten hierüber siehe RGSt 50, 237; 52, 183; 69, 97; RG in JW 1938, 41; BGH in NW 1951, 894).

Diese Grundsätze auf den Fall der gebührenpflichtifen Verwarnung nach § 22 Abs. 1 StVG dann entsprechend anzu“ wenden, wenn nur die eine oder andere mehrerer (tateinheitlich begangener‘ Verkehrsübertretungen von der Ver-

a

warnung erfaßt worden ist, scheitert hauptsächlich

daran, daß die Verwarnung als Verwaltungsakt von einer gerichtlichen Entscheidung wesentlich verschieden ist. Deshalb ist es auch verfehlt, die Bedeutung des in

§ 22 Abs. 2 StVG festgesetzten Hindernisses in Parallele zur Wirkung des Strafbefehls unter dem Blickpunkt des Verbrauchs der Strafklage, der grundsätzlich nur mit

einer nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung verbunden ist, zu Sehen und zu beurteilen. Vielmehr wird jenes Hindernis zutreffend als Verfahrenshindernis — eigener Art —- gekennzeichnet, weil es wie andere Verfahrenshindernisse in gewissem,vom Gesetz bestimmton Umfang der Verfolgung seiner Tat entgegensteht. Wie im Falle der Verfolgungsverjährung (vergl. RGSt 39, 353) oder der Straffreiheit (RGSt 67, 233) oüer des nicht mehr behebbaren Nangels eines Straiantrags bei einer nur auf Antrag verfolgbaren Straftat (RGSt 32, 280) dann, wenn ein derartiges Hindernis hinsichtlich einer von mehreren tatsinheitlich begangenen Straftaten besteht, diese Tat bei der Beurteilung des übrigen tateinheitlichen Geschehens außer Betracht bleiben muß, so muß wegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 22 Abs. 2 StVG bei der Beurteilung des von der gebührenpflichtigen Verwarnung nicht gerügten Teils eincs umfassenderen verkehrsstrafrechtlichen Gesamtgeschehens die gerügte Übertretung im Schuld- und Strafausspruch ausgeschieden werden. Infolgeäessen behält auch die den Sachverhalt oder die Rechtslage nicht voll erschöpfende polizeiliche Verwarnung als Mittel des verkebrserzieherischen schnellen Zugriffs in den von ihr selbst eingehaltenen Grenzen ihre volle Wirkung, sofern das als Übertretung gerügte Verhalten nicht als solches oder wegen seines tateinheitlichen Zusammentreffens mit einer schwereren Straftat als Vergehen oder gar als Verbrechen zu würdigen iste

f ) \n

f

Das wird die Handhabung dieser Einrichtung zum Vorteil des Verkehrssünders und zum Nutzen der von der Masse der geringen Übertretungen zu entilastenden Rechtspflege erleichtern.

Die Entscheidung entspricht der Auffassung des Generalbundesanwalts.

Bundesrichterin Krumme ist erkrankt, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Rotberg ist beurlaubt. Beide können deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg

Sauer Flitner

inne en