Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/46?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/46?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/46?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/46?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/46?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 46 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2024 I Nr. 411
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02.10.2024 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 299)
BGBl. 2024 I Nr. 299
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18.12.2020 Ausfertigung
§ 46 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I 3047)
BGBl. 2020 I S. 3047
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20.04.2020 Ausfertigung
§ 46 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2020 (BGBl. I 814)
BGBl. 2020 I S. 814
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06.06.2019 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (BGBl. I 756)
BGBl. 2019 I S. 756
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30.09.2017 Ausfertigung
§ 46 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. September 2017 (BGBl. I 3532)
BGBl. 2017 I S. 3532
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15.09.2015 Ausfertigung
§ 46 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2015 (BGBl. I 1573)
BGBl. 2015 I S. 1573
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22.10.2014 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I 1635)
BGBl. 2014 I S. 1635
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.