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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1573

BGBl. 2015 I S. 1573 · 15.567 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2015, Seite 1573 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1573
                                                 Fünfzigste Verordnung
                                  zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher

Vorschriften1
                                                           Vom 15. September 2015

     Es verordnen
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
  struktur und das Bundesministerium für Umwelt,
  Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam
  auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
  d und t und Nummer 3 erster Halbsatz des Straßen-
  verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
  chung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von
  denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt
  durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes
  vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und § 6
  Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d durch Artikel 1
  Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Dezem-
  ber 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden sind, in
  Verbindung mit § 3 Absatz 5 Satz 1 und 2 und mit § 4
  Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Elektromobilitätsgesetzes
  vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898) und

– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-

  struktur auf Grund des § 6a Absatz 2 und 3 des

  Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-

  machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in

  Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-

  kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),

  von denen § 6a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Num-

  mer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I
  S. 1802) und § 6a Absatz 3 durch Artikel 2 Absatz 144
  Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
  S. 3154) geändert worden sind, in Verbindung mit § 4
  Absatz 3 Satz 2 des Elektromobilitätsgesetzes vom
  5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898):

                                Artikel 1
                       Änderung der
               Fahrzeug-Zulassungsverordnung

  Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar

2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der

Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Nach der § 9 betreffenden Zeile wird folgende
        § 9a betreffende Zeile eingefügt:
         „§ 9a Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahr-
               zeuge“.

     b) Die § 50 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

         „§ 50 Übergangs- und Anwendungsbestimmun-
               gen“.
     c) Nach der Anlage 3 betreffenden Zeile wird fol-
        gende Anlage 3a betreffende Zeile eingefügt:
         „Anlage 3a Plakettenmuster für elektrisch betrie-
                    bene Fahrzeuge“.
1
    Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-
    ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
    ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
    Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204

2. Nach § 9 wird folgender neuer § 9a eingefügt:
                          „§ 9a
                     Kennzeichnung
            elektrisch betriebener Fahrzeuge

    (1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug im Sinne des
  § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes ein
  Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zu-
  geteilt; für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 3
  des Elektromobilitätsgesetzes jedoch nur, wenn die-
  ses die Anforderungen des § 3 Absatz 2 in Verbindung
  mit § 5 Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt.
     (2) Das Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 ist
  das nach § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9
  Absatz 2 und 3, zugeteilte Kennzeichen ergänzt um
  den Kennbuchstaben „E“ im Anschluss an die Er-
  kennungsnummer. Bei Fahrzeugen, denen ein Kenn-
  zeichen mit dem Kennbuchstaben „E“ zugeteilt wurde,

  ist im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen

  Fahrzeugregister, unbeschadet des § 30 Absatz 1

  Nummer 3 und des § 31 Absatz 1 Nummer 3, ein Hin-

  weis darauf einzutragen. Im Falle dass ein Wechsel-

  kennzeichnen nach § 8 Absatz 1a zugeteilt wird, ist

  der Kennbuchstabe „E“ auf dem fahrzeugbezogenen

  Teil anzubringen.

    (3) Mit dem Antrag nach Absatz 1 ist nachzuwei-
  sen, dass es sich um ein dort bezeichnetes Fahr-
  zeug handelt.
     (4) Bei einem Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1,
  das nach den Vorschriften seines Herkunftsstaates,
  der nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, zur Teil-
  nahme am Straßenverkehr berechtigt ist, erfolgt die
  Kennzeichnung durch eine Plakette nach Anlage 3a,
  die an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar
  anzubringen ist. Die Plakette wird auf Antrag von

  einer vom Antragsteller aufgesuchten Zulassungs-

  behörde ausgegeben. Mit dem Antrag ist einer der

  folgenden Nachweise vorzulegen:

  1. die Zulassungsbescheinigung Teil I,

  2. die Übereinstimmungsbescheinigung oder

  3. eine sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage.
  In die Plakette ist von der Zulassungsbehörde im da-
  für vorgesehenen Sichtfeld mit lichtechtem Stift das
  Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen.

    (5) Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch
  betriebene Fahrzeuge oder für elektrisch betriebene
  Fahrzeuge erteilte Plaketten stehen inländischen
  Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betrie-
  bene Fahrzeuge gleich.“
3. § 50 wird wie folgt geändert:
  a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

                            „§ 50
       Übergangs- und Anwendungsbestimmungen“.

  b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
    vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
    Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
  „(10) § 9a und Anlage 3a sind mit Ablauf des
31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.“
BGBl. 2015, Seite 1574 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1574

            4. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:
               „Anlage 3a
               (zu § 9a Absatz 4)

                          Plakettenmuster für elektrisch betriebene Fahrzeuge
               Durchmesser 80 mm, schwarz umrandet (RAL 9005), Strichdicke der Um-
               randung 1,5 mm,
               Schrift:        E, Höhe 35 mm, DIN 1451, Mittelschrift 138 pt (RAL 9005),
                               Kippfarbe als sichtbares Echtheitsmerkmal,
                               Schriftfeld (60 x 20 mm, RAL 9010 reinweiß, schwarz um-
                               randet, Konturlinie 0,5 mm) zum Eintrag des Fahrzeugkenn-
                               zeichens mittels lichtechtem Stift
                               Individualisierungsmerkmal Durchmesser 20 mm,
               Plakettenfarbe: blau RAL 5017 Verkehrsblau nach Register RAL 840-HR,
               Siegelfeld:     rund, 2/3 Kreis, reinweiß RAL 9010, schwarz umrandet,
                               Konturlinie 0,5 mm, Siegeldruck rund, Durchmesser 20 mm.




                                                                              “.

BGBl. 2015, Seite 1575 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1575

                                                     Artikel 2
                                                  Änderung der
                                            Straßenverkehrs-Ordnung

  Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 39 wird folgender Absatz 10 angefügt:
     „(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild




  als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 9a Absatz 2
  und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahr-
  zeuge.“
2. In § 45 wird nach Absatz 1f folgender Absatz 1g eingefügt:
    „(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Be-
  achtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314,
  314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.“
3. In § 46 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
    „(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein
  durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen
  nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht
  haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3
  Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.“
4. Nach § 51 wird folgender § 52 eingefügt:
                                                        „§ 52
                                     Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
     Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 sind nicht mehr anzuwenden:
  1. § 39 Absatz 10,
  2. § 45 Absatz 1g,
  3. § 46 Absatz 1a,
  4. Anlage 2 Nummer 25 Spalte 3 Nummer 4 sowie Nummer 25.1, 27.1, 63.5 und 64.1,
  5. Anlage 3 Nummer 7 Spalte 3 Nummer 3, Nummer 8 Spalte 3 Nummer 4, Nummer 10 Spalte 3 Nummer 3
     und Nummer 11 Spalte 3.“
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
  a) Der laufenden Nummer 25 wird in Spalte 3 folgende Nummer 4 angefügt:
     „4. Mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies
         durch Zusatzzeichen angezeigt ist.“
  b) Nach der laufenden Nummer 25 wird folgende Nummer 25.1 angefügt:

      „25.1                                         Ge- oder Verbot
                                                    Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahr-
                                                    zeuge auf dem Bussonderfahrstreifen zugelassen.“




  c) Nach der laufenden Nummer 27 wird folgende Nummer 27.1 angefügt:

      „27.1                                         Ge- oder Verbot
                                                    Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahr-
                                                    zeuge von Verkehrsverboten (Zeichen 250, 251, 253, 255, 260)
                                                    ausgenommen.“

BGBl. 2015, Seite 1576 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1576

  d) Nach der laufenden Nummer 63.4 wird folgende Nummer 63.5 angefügt:

       „63.5                                          Ge- oder Verbot
                                                      Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken
                                                      für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekenn-
                                                      zeichneten Flächen erlaubt.“



  e) Nach der laufenden Nummer 64 wird folgende Nummer 64.1 angefügt:

       „64.1                                          Ge- oder Verbot
                                                      Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken
                                                      für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekenn-
                                                      zeichneten Flächen erlaubt.“



6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
  a) Der laufenden Nummer 7 wird in Spalte 3 folgende Nummer 3 angefügt:
       „3. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt
              sein.
          b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit
             Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
          c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer
             beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Park-
             scheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.“
  b) Der laufenden Nummer 8 wird in Spalte 3 folgende Nummer 4 angefügt:
       „4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt
              sein.
          b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit
             Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
          c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer
             beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Park-
             scheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.“
  c) Der laufenden Nummer 10 wird in Spalte 3 folgende Nummer 3 angefügt:
       „3. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt
              sein.
          b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit
             Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
          c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer
             beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Park-
             scheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.“
  d) In der laufenden Nummer 11 wird Spalte 3 wie folgt gefasst:
       „Ge- oder Verbot
       Ist die Parkzeit bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt, so ist der Nachweis durch Auslegen der
       Parkscheibe zu erbringen.“

                                                      Artikel 3
                                                Änderung der
                               Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
                      Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar
                    2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 16. April
                    2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
                    1. § 6 wird wie folgt geändert:
                      a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 6
                                       Übergangs- und Anwendungsbestimmungen“.
                      b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

BGBl. 2015, Seite 1577 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1577

       c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
            „(2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. De-
          zember 2026 nicht mehr anzuwenden.“
     2. Im 2. Abschnitt der Anlage wird nach Gebühren-Nummer 258 folgende
        Gebühren-Nummer 259 eingefügt:

       Gebühren-                                                                         Gebühr
                                                 Gegenstand
       Nummer                                                                             Euro
       „259        Zuteilung einer Plakette zur Kennzeichnung von Fahrzeugen
                   nach § 4 EmoG in Verbindung mit § 9a Absatz 4 FZV         11,00“.


                                               Artikel 4
                                            Inkrafttreten
       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



       Der Bundesrat hat zugestimmt.


       Berlin, den 15. September 2015

                                  Der Bundesminister
                    f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
                                         A. Dobrindt

                        Die Bundesministerin
         für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                         Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1573. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4b1fb0edfb6ced62….