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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 3047

BGBl. 2020 I S. 3047 · 12.592 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 3047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3047
                                        Verordnung
                         zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
 und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
                                           Vom 18. Dezember 2020

  Es verordnen
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
  frastruktur auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung
  mit Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errich-
  tungsgesetzes, von denen Absatz 1 durch Artikel 7
  des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528)
  geändert worden ist, und des § 6 Absatz 1 Nummer 3
  erster Halbsatz, Buchstabe f, g und h, Nummer 16
  und 17 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6
  Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Arti-
  kel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
  des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I
  S. 1802) geändert worden ist,
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
  frastruktur und das Bundesministerium für Umwelt,
  Naturschutz und nukleare Sicherheit auf Grund des
  § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Fern-
  straßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes, von de-
  nen Absatz 1 durch Artikel 7 des Gesetzes vom
  29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist,
  und des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d, Num-
  mer 5a erster Halbsatz in Verbindung mit § 6 Ab-
  satz 2a des Straßenverkehrsgesetzes, von denen
  § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch
  Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe
  aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I
  S. 1802) und § 6 Absatz 2a zuletzt durch Artikel 325
  Nummer 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020
  (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind:

                      Artikel 1
                   Änderung der
             Straßenverkehrs-Ordnung

  Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013

(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-

ordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
                         „§ 44a

                 Besondere sachliche
      Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes
     (1) Zuständig für den Erlass von verkehrsrecht-
  lichen Anordnungen nach dieser Verordnung für
  die mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten

  Autobahnen in der Baulast des Bundes ist das Fern-
  straßen-Bundesamt. Die Zuständigkeit der Polizei
  bleibt unberührt. Abweichend von § 44 Absatz 3 er-
  teilt das Fernstraßen-Bundesamt die Erlaubnis nach
  § 29 Absatz 2, wenn die Veranstaltung ausschließ-
  lich auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekenn-
  zeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes
  stattfindet. § 46 Absatz 2a bleibt unberührt. Das
  Fernstraßen-Bundesamt ist Straßenverkehrsbehörde
  ausschließlich im Rahmen seiner Zuständigkeit nach
  dieser Verordnung.
    (2) Soweit mit den Zeichen 330.1 und 330.2
  gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des
  Bundes betroffen sind, werden abweichend von
  § 44 Absatz 4 die dort genannten Vereinbarungen
  mit dem Fernstraßen-Bundesamt abgeschlossen.
     (3) Das Fernstraßen-Bundesamt kann nach § 4
  Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungs-
  gesetzes seine Aufgaben der aufgrund des Infra-
  strukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen
  Gesellschaft privaten Rechts ganz oder teilweise
  übertragen. Soweit das Fernstraßen-Bundesamt
  von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, gelten die
  Regelungen dieser Verordnung in Bezug auf das
  Fernstraßen-Bundesamt für die aufgrund des Infra-
  strukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene
  Gesellschaft privaten Rechts in dem Umfang der
  erfolgten Aufgabenübertragung. Die Aufgabenüber-
  tragung ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.“

2. Dem § 45 wird folgender Absatz 11 angefügt:
     „(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5
  und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5
  Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie

  Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten

  entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2

  gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des

  Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2
  Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten ent-
  sprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung
  für das Fernstraßen-Bundesamt.“

3. § 46 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Wortlaut von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
     werden die Wörter „vorbehaltlich Absatz 2a
     Satz 1 Nummer 3“ vorangestellt.
BGBl. 2020, Seite 3048 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3048
  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
          „(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1
       kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekenn-
       zeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes
       das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Ein-
       zelfällen oder allgemein für bestimmte Antrag-
       steller folgende Ausnahmen genehmigen:

       1. Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekenn-
          zeichneten Anschlussstellen ein- oder aus-
          zufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im
          Benehmen mit der nach Landesrecht zustän-
          digen Straßenverkehrsbehörde;
       2. Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Ab-
          satz 8);
       3. Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu
          betreten oder mit dort nicht zugelassenen
          Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
       4. Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propa-
          ganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu
          betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
          und Satz 2);
       5. Ausnahmen von der Regelung, dass ein Auto-
          hof nur einmal angekündigt werden darf (Zei-
          chen 448.1);

       6. Ausnahmen von den Verboten oder Beschrän-
          kungen, die durch Vorschriftzeichen (An-
          lage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrsein-
          richtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45
          Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Num-
          mer 11).
       Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach
       Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29
       Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach
       Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Ver-
       waltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis
       nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmi-
       gung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt.
       Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit
       Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2
       gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast
       des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Wer-
       bung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht
       oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1
       Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert,
       wird über deren Zulässigkeit

       1. von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein
          Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren
          vorsieht, oder
       2. von der zuständigen Genehmigungsbehörde,
          wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren
          vorsieht,

       im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt
       entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann
       verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer
       Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein
       Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für
       die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet
       das Fernstraßen-Bundesamt.“
4. § 47 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die
         Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der
         erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die
         Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das
         den Transport durchführende Unternehmen
         seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung,
         bei der eine Pflicht zur Eintragung in das
         Handels-, Genossenschafts- oder Partner-
         schaftsregister besteht, hat.“

     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die
         Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig
         von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
         „4. nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 die Stra-
             ßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der
             zu genehmigende Verkehr beginnt, oder
             die Straßenverkehrsbehörde, in deren
             Bezirk das den Transport durchführende
             Unternehmen seinen Sitz oder eine
             Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht
             zur Eintragung in das Handels-, Genos-
             senschafts- oder Partnerschaftsregister
             besteht, hat. Befindet sich der Sitz im
             Ausland, so ist die Behörde zuständig,
             in deren Bezirk erstmalig von der Geneh-
             migung Gebrauch gemacht wird;“.

     bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
         „6. nach § 46 Absatz 1 Nummer 7 die Stra-
             ßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die
             Ladung aufgenommen wird, im Falle
             einer flächendeckenden Ausnahmegeneh-
             migung die Straßenverkehrsbehörde, in
             deren Bezirk die den Transport durchfüh-
             rende Person ihren Wohnort oder Sitz
             oder das den Transport durchführende
             Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweig-
             niederlassung, bei der eine Pflicht zur
             Eintragung in das Handels-, Genossen-
             schafts- oder Partnerschaftsregister be-
             steht, hat. Die Behörde ist dann auch für
             die Genehmigung der Leerfahrt zum Be-
             ladungsort zuständig, ferner, wenn in ih-
             rem Land von der Ausnahmegenehmi-
             gung kein Gebrauch gemacht wird oder
             wenn dort kein Fahrverbot besteht. Befin-
             det sich der Wohnort oder der Sitz im
             Ausland, so ist die Behörde zuständig,
             in deren Bezirk erstmalig von der Geneh-
             migung Gebrauch gemacht wird;“.
5. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

                         „§ 51a

                      Überleitung
     Der Bund, vertreten durch das Bundesministe-
  rium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das
  Fernstraßen-Bundesamt, tritt im Rahmen seiner Zu-
  ständigkeit nach dieser Verordnung in vor dem
  1. Januar 2021 eingeleitete Verwaltungsverfahren
  ein. Er tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 im Rah-
  men seiner Zuständigkeit nach dieser Verordnung in
  die Rechte und Pflichten aus den zu diesem Zeit-
  punkt bestehenden verkehrsrechtlichen Anordnun-
BGBl. 2020, Seite 3049 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3049
  gen ein, die von den zuständigen Straßenverkehrs-
  behörden der Länder bis zum 31. Dezember 2020
  im eigenen Namen im Rahmen der Wahrnehmung
  von straßenverkehrsrechtlichen Aufgaben erlassen
  wurden. Gleiches gilt für Vereinbarungen oder
  Stellungnahmen zum künftigen Handeln, wenn die

  straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beachtet

  wurden.“

6. § 52 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 wird die Angabe „1. Juli 2020“ durch
     die Angabe „1. Juli 2021“ ersetzt.

  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) § 44a sowie die Änderungen des § 45 Ab-
     satz 11, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Ab-
     satz 2a durch die Verordnung zur Änderung der
     Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünf-
     zigsten Verordnung zur Änderung straßenver-
     kehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember
     2020 (BGBl. I S. 3047) sind erst ab dem 1. Januar
     2021 anzuwenden.“

                      Artikel 1a

                Änderung der
      Vierundfünfzigsten Verordnung zur
Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

   Die Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung

straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April

2020 (BGBl. I S. 814) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Nummer 16 wird aufgehoben.

2. In Artikel 6 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 1 Num-
   mer 16 und Artikel 2 Nummer 2 bis 5 treten“ durch
   die Wörter „Artikel 2 Nummer 2 bis 5 tritt“ ersetzt.

                       Artikel 2

                     Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.
                               Berlin, den 18. Dezember 2020
                                        Der Bundesminister
                               für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                         Andreas Scheuer
                                    Die Bundesministerin
                       für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                       Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 3047. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7a20114f39a28c86….