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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 3047
BGBl. 2020 I S. 3047 · 12.592 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 18. Dezember 2020
Es verordnen
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errich-
tungsgesetzes, von denen Absatz 1 durch Artikel 7
des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528)
geändert worden ist, und des § 6 Absatz 1 Nummer 3
erster Halbsatz, Buchstabe f, g und h, Nummer 16
und 17 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6
Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Arti-
kel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I
S. 1802) geändert worden ist,
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur und das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit auf Grund des
§ 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Fern-
straßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes, von de-
nen Absatz 1 durch Artikel 7 des Gesetzes vom
29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist,
und des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d, Num-
mer 5a erster Halbsatz in Verbindung mit § 6 Ab-
satz 2a des Straßenverkehrsgesetzes, von denen
§ 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe
aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I
S. 1802) und § 6 Absatz 2a zuletzt durch Artikel 325
Nummer 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden sind:
Artikel 1
Änderung der
Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013
(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
„§ 44a
Besondere sachliche
Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes
(1) Zuständig für den Erlass von verkehrsrecht-
lichen Anordnungen nach dieser Verordnung für
die mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten
Autobahnen in der Baulast des Bundes ist das Fern-
straßen-Bundesamt. Die Zuständigkeit der Polizei
bleibt unberührt. Abweichend von § 44 Absatz 3 er-
teilt das Fernstraßen-Bundesamt die Erlaubnis nach
§ 29 Absatz 2, wenn die Veranstaltung ausschließ-
lich auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekenn-
zeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes
stattfindet. § 46 Absatz 2a bleibt unberührt. Das
Fernstraßen-Bundesamt ist Straßenverkehrsbehörde
ausschließlich im Rahmen seiner Zuständigkeit nach
dieser Verordnung.
(2) Soweit mit den Zeichen 330.1 und 330.2
gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des
Bundes betroffen sind, werden abweichend von
§ 44 Absatz 4 die dort genannten Vereinbarungen
mit dem Fernstraßen-Bundesamt abgeschlossen.
(3) Das Fernstraßen-Bundesamt kann nach § 4
Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungs-
gesetzes seine Aufgaben der aufgrund des Infra-
strukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen
Gesellschaft privaten Rechts ganz oder teilweise
übertragen. Soweit das Fernstraßen-Bundesamt
von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, gelten die
Regelungen dieser Verordnung in Bezug auf das
Fernstraßen-Bundesamt für die aufgrund des Infra-
strukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene
Gesellschaft privaten Rechts in dem Umfang der
erfolgten Aufgabenübertragung. Die Aufgabenüber-
tragung ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.“
2. Dem § 45 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5
und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5
Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie
Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten
entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2
gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des
Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2
Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten ent-
sprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung
für das Fernstraßen-Bundesamt.“
3. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
werden die Wörter „vorbehaltlich Absatz 2a
Satz 1 Nummer 3“ vorangestellt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1
kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekenn-
zeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes
das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Ein-
zelfällen oder allgemein für bestimmte Antrag-
steller folgende Ausnahmen genehmigen:
1. Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekenn-
zeichneten Anschlussstellen ein- oder aus-
zufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im
Benehmen mit der nach Landesrecht zustän-
digen Straßenverkehrsbehörde;
2. Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Ab-
satz 8);
3. Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu
betreten oder mit dort nicht zugelassenen
Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4. Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propa-
ganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu
betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
und Satz 2);
5. Ausnahmen von der Regelung, dass ein Auto-
hof nur einmal angekündigt werden darf (Zei-
chen 448.1);
6. Ausnahmen von den Verboten oder Beschrän-
kungen, die durch Vorschriftzeichen (An-
lage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrsein-
richtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45
Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach
Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29
Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Ver-
waltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis
nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmi-
gung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt.
Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit
Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2
gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast
des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Wer-
bung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht
oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert,
wird über deren Zulässigkeit
1. von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein
Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren
vorsieht, oder
2. von der zuständigen Genehmigungsbehörde,
wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren
vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt
entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann
verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein
Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für
die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet
das Fernstraßen-Bundesamt.“
4. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der
erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das
den Transport durchführende Unternehmen
seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung,
bei der eine Pflicht zur Eintragung in das
Handels-, Genossenschafts- oder Partner-
schaftsregister besteht, hat.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die
Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig
von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 die Stra-
ßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der
zu genehmigende Verkehr beginnt, oder
die Straßenverkehrsbehörde, in deren
Bezirk das den Transport durchführende
Unternehmen seinen Sitz oder eine
Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht
zur Eintragung in das Handels-, Genos-
senschafts- oder Partnerschaftsregister
besteht, hat. Befindet sich der Sitz im
Ausland, so ist die Behörde zuständig,
in deren Bezirk erstmalig von der Geneh-
migung Gebrauch gemacht wird;“.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. nach § 46 Absatz 1 Nummer 7 die Stra-
ßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die
Ladung aufgenommen wird, im Falle
einer flächendeckenden Ausnahmegeneh-
migung die Straßenverkehrsbehörde, in
deren Bezirk die den Transport durchfüh-
rende Person ihren Wohnort oder Sitz
oder das den Transport durchführende
Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweig-
niederlassung, bei der eine Pflicht zur
Eintragung in das Handels-, Genossen-
schafts- oder Partnerschaftsregister be-
steht, hat. Die Behörde ist dann auch für
die Genehmigung der Leerfahrt zum Be-
ladungsort zuständig, ferner, wenn in ih-
rem Land von der Ausnahmegenehmi-
gung kein Gebrauch gemacht wird oder
wenn dort kein Fahrverbot besteht. Befin-
det sich der Wohnort oder der Sitz im
Ausland, so ist die Behörde zuständig,
in deren Bezirk erstmalig von der Geneh-
migung Gebrauch gemacht wird;“.
5. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
„§ 51a
Überleitung
Der Bund, vertreten durch das Bundesministe-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das
Fernstraßen-Bundesamt, tritt im Rahmen seiner Zu-
ständigkeit nach dieser Verordnung in vor dem
1. Januar 2021 eingeleitete Verwaltungsverfahren
ein. Er tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 im Rah-
men seiner Zuständigkeit nach dieser Verordnung in
die Rechte und Pflichten aus den zu diesem Zeit-
punkt bestehenden verkehrsrechtlichen Anordnun-

gen ein, die von den zuständigen Straßenverkehrs-
behörden der Länder bis zum 31. Dezember 2020
im eigenen Namen im Rahmen der Wahrnehmung
von straßenverkehrsrechtlichen Aufgaben erlassen
wurden. Gleiches gilt für Vereinbarungen oder
Stellungnahmen zum künftigen Handeln, wenn die
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beachtet
wurden.“
6. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „1. Juli 2020“ durch
die Angabe „1. Juli 2021“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) § 44a sowie die Änderungen des § 45 Ab-
satz 11, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Ab-
satz 2a durch die Verordnung zur Änderung der
Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünf-
zigsten Verordnung zur Änderung straßenver-
kehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember
2020 (BGBl. I S. 3047) sind erst ab dem 1. Januar
2021 anzuwenden.“
Artikel 1a
Änderung der
Vierundfünfzigsten Verordnung zur
Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Die Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April
2020 (BGBl. I S. 814) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Nummer 16 wird aufgehoben.
2. In Artikel 6 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 1 Num-
mer 16 und Artikel 2 Nummer 2 bis 5 treten“ durch
die Wörter „Artikel 2 Nummer 2 bis 5 tritt“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Dezember 2020
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 3047. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7a20114f39a28c86….