Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 32 Verkehrshindernisse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/32#abs-1 (1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/32#abs-2 (2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.
Wird zitiert von 132 Entscheidungen zu § 32 StVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 15.09.2014 – 1 S 1010/13Zitiert von 6
- BVerwG, 11.12.2014 – 3 C 7/13Sondernutzungsgebühr für Absperrvorrichtungen; Zuständigkeit; AusnahmegenehmigungZitiert von 12
- BVerwG, 11.12.2014 – 3 C 6/13Sondernutzungsgebühr für Absperrvorrichtungen; Zuständigkeit; AusnahmegenehmigungZitiert von 26
- VGH Baden-Württemberg, 11.03.2005 – 5 S 2421/03Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen eines Informationsstands im Wahlkampf Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- LG Flensburg, 10.05.2024 – 12 O 71/23 (2)
- OVG Saarland, 03.02.2021 – 1 A 308/19Anspruch auf Neubescheidung eines Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Altkleidersammelcontainer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 05.06.2026 – 6 L 716/26
- OVG NRW, 05.06.2026 – 11 B 658/26
- VG Gelsenkirchen, 08.05.2026 – 13 L 541/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.06.2019 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (BGBl. I 756)
BGBl. 2019 I S. 756
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.