Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 32 Verkehrshindernisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 128
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 15.09.2014 – 1 S 1010/13Zitiert von 6
- BVerwG, 11.12.2014 – 3 C 7/13Sondernutzungsgebühr für Absperrvorrichtungen; Zuständigkeit; AusnahmegenehmigungZitiert von 11
- BVerwG, 11.12.2014 – 3 C 6/13Sondernutzungsgebühr für Absperrvorrichtungen; Zuständigkeit; AusnahmegenehmigungZitiert von 25
- VGH Baden-Württemberg, 11.03.2005 – 5 S 2421/03Zitiert von 20
- LG Flensburg, 10.05.2024 – 12 O 71/23 (2)
- OVG Saarland, 03.02.2021 – 1 A 308/19Zitiert von 16
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 05.06.2026 – 6 L 716/26
- VG Gelsenkirchen, 08.05.2026 – 13 L 541/26
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2025 – 5 S 65/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/32#abs-1 (1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/32#abs-2 (2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.