Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 33 Verkehrsbeeinträchtigungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 78
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 21.10.2008 – 8 K 2636/06
- VG Saarland Saarlouis, 08.09.2010 – 10 K 1650/09Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 27.06.2007 – 5 K 2300/05
- VGH Bayern, 25.07.2023 – 11 CE 23.652Zitiert von 2
- VG Augsburg, 02.08.2023 – Au 4 K 23.385Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 16.03.2023 – B 1 E 23.197
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 09.04.2026 – 1 K 15/24
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.2025 – 5 S 584/24
- VGH Baden-Württemberg, 26.11.2024 – 13 S 1308/24Zitiert von 1
78 Entscheidungen zu § 33 StVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/33#abs-1 (1) Verboten ist
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/33#abs-2 (2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/33#abs-3 (3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.