Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959

BGH Beschluss vom 09.01.1959 – 4 StR 490/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Gefährdet oder beschädigt ein Fahrzeugführer durch sein verkehrswidriges Verhalten nur das von ihm gesteuerte _ Fahrzeug, so ist der Tatbestand des § 1 StVO nicht er-Züllt, j

2267 026

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

StVO § 1 Gefährdet oder beschädigt ein Fahrzeugführer durch sein verkehrswidriges Verhalten nur das von ihm gesteuerte _

Fahrzeug, so ist der Tatbestand des § 1 StVO nicht er-Züllt, j

BGH, Beschl. v. 9.Januar 1959 - 4 StR 490/58 - OLG Celle

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4_S0R 490/58

In der Strafsache gegen

den Verkaufsfahrer Hans-Gerold B ED aus IB zeboran an ©. GE GE in Ira.

wegen Übertretung des § 1 StVO

hat der 4, Straisenat des Bundesgerichtshofs durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg sowie die Bundesrichter Krumne, Dr. Seibert, Hoepner und Prof.Dr, Lang-Hinrichsen nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Januar 1959 beschlossens

Gefährdet oder beschädigt ein Fahrzeugführer durch sein verkehrswidriges Verhalten nur das von ihm gesteuerte Fahrzeug, sc ist der Tatbestand des § 1 StYO nicht erfüllt,

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Der Angeklagte fuhr im April 1958 mit einem "gelichenen" Volkswagen bei trockenem und hellem Wetter, aber böigem Wind, der senkrecht zur Fahrbahn wehte, mit einer Geschwindigkeit von 90 km/st auf der Autobahn von Hamburg in Richtung Bremen. Als er gegen 9.30 Uhr auf einer leicht abfallenden Strecke ein Waldstück durchfahren hatte, wurde sein Fahrzeug von dem Winde nach rechts abgedrückt. Da er nur wenig Übung im Fahren hatte - erbesaß den Führerschein erst seit rei Monaten -, konnte er den Wagen infolge seiner geingen Belastung und hohen Geschwindigkeit nicht auf der Fahrbahn halten. Er schlug das Steuer zu sterk nach links ein. Der Wagen über-- schlug sich, rutschte nach rechts über die Böschung hinunver

und kam dort neben der Fahrbahn zun Stehen. Ver Angeklagte wurde dabei hinausgeschleudert und leicht verktzt. Das Fahrzeug wurde beschädigt.

Der Amtsrichter v@p TED hat den Angeklasten wegen Übertretung des § 1 StVO zu einer veldstrafe verurteilt. Er meint, der Angeklagte habe den Halter des Volkswagens fahrlässig geschädigt, weil er seine Geschwindigkeit nicht dem Zustand des Fahrzeugs, den Witterungsverhältnissen und seinem Fahrkönnen angepaßt habe. Er sei schon vor dem Unfall lange genug über freie Flächen gefahren, um den böigen Wind bemerken zu können. Er hätte deshalb wegen seiner geringen Fahrübung langsamer und vorsichtiger fahren müssen.

Auf die Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht in Celle die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs, 2 GVG zur Enischeidung vorgelegt. Es ist der Auffassung, daß der Eigentüner des vom Schädiger gesteuerten Fahrzeugs nicht durch § 1 StVO geschützt werde, weil das Fahrzeug nur das notwendige Mittel zur Verwirklichung dieses Übertretungstatbestandes bilde. Da im § 1 StVO nur der "Andere, also nicht der Täter als Verkehrsteilnehmer, geschützt werde, müsse dieser mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug, ganz gleich wem es gehöre, von dem Strafschutz ausgeschlossen sein. § 1 StVO wolle weder das Eigentum als solches noch den Eigentümer gegen den Mißbrauch der dem Fahrer eingeräumten tatsächlichen Verfügungsgewalt schützen. Andernfalls würde sich der Führer eines fremden Fahrzeugs durch jede nur leicht fahrlässig begangene, auf Unaufmerksamkeit beruhende Verkehrswidrigkeit, die zu einer nicht bloß geringfügigen Gefährdung des Fahrzeugs geführt habe, der Bestrafung nach § 1 SiVO aussetzen. Schließ.- lich müßte sogar jeder Verkehrsteilnehmer, der durch schuldhaftes Verhalten im Straßenverkehr das von ihm getragene, unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Zleidungsstück gefährde,

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wegen Übertretung dieser Verkehrsvorschrift verurteilt werden-

kn einer entsprechenden äntscheidung sielit sich das Oberlandesgericht in Celle durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Neustadt vom 4. November 1953 (VRS 6, 56 = NIW 1955, 1885) gehindert, das als "Anderen" im-Simne des § 1 StVO auch den am Verkehr selbst nicht teilnehmenden Eigentümer des vom Schädiger gesteuerten Fahrzeugs betrachten wills

Die Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVü zulässig.

Der Auslegung des Oberlandesgerichts in Celle ist der Vorzug zu geben, j

Zum Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 a StGB) hat der Senat schon ausgesprochen, das zur Verwirklichung dieses Straftatbestandes benutzte Fahrzeug werde als noiwendiges Mittel für die Durchführung der Tat nick von dem Strafschutz mitumfaßt, der an sich auch zur Sicherung der am Straßenverkehr teilnehmenden Sachen geschaffen worden sei. Es stehe nämlich ebenso wie die Teilnehmer an der Straftat auf seiten des Täters und müsse deshalb gleichfalls aus dem Schutzbereich des Vergehenstatbestandes ausscheiden (BGHSt 11, 148, 1505 vgl. auch VRS 13, 474). Gleichartige krwägungen schließen die Anwendbarkeit der Übertresungsvorschrift des § 1 StVO aus, wenn nur das vom Täter gesteuerte Fahrzeug durch dessen verkehrswidriges Verhalten gefährdet oder beschädigt worden ist. Denn § 1 StVO enthält eine allen anderen Verkehrsvorschriften übergeordnete Grundregel, die demseiben Zweck, der Sicherheit des Straßenverkehrs, dient wie sie und die deshalb auch für die Auslesung der die einzelnen Verkehrsvorgänge ordnenden Sonderbe-- stimmungen maßgebend ist. Die im § 315 a StGB pezeichneten

nur wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit mit der Vergehensstraie bedrchten Verkehrsverstöße verletzen, sofern auch die übrigen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Strafvorschrift erfüllt sind, zugleich die Vorschrift des § 1 StVO. Es besteht deshalb kein innerer Grund, das vom Schädiger geführte Fahrzeug im Nahmen dieser Bestimmung mehr zu schützen als gegenüber den gröberen Verfehlungen des § 315 a StGB.

Allerdings richtet sich § 1 StVO gegen sämtliche Verkehr teilnehmer, nicht bloß gegen Fahrzeugführer, so daß er auch ohne Benutzung eines Fahrzeugs übertreten werden kann. Das rechtfertigt aber keine abweichende Entscheidung der vorgelegten Rechtsfrage; denn wenn die Übertretung durch Führen dige Mittel, ohne das der Fahrzeugführer den Tatbestand des § 1 StVO ebensowenig verwirklichen kann wie den des § 315 a StGB,

Den vom Senat vertretenen Standpunkt hat schon das Reic arbeilsgerichtin seinem Urteil vom 8. November 1939 einge-- nommen (VAE 1940, 28). Diese Entscheidung lehnt zwar die Annahme eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ab; sie befaßt sich aber entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts in Neustadt auch mit dem strafrechtlichen Gehalt der Grundregel des § 25 RBStVO (jetzts § 1 StVO). Denn sie führt ausdrücklich aus, das Fahrzeug, mit dem der Verkehrsteilnehmer die Gefährdung anderer herbeiführe, stehe außerhalb des Schutzbereichs des § 25 RStVO, weil es.nur das Mittel bilde, mit dem der Verstoß gegen diese Bestimmung verübt werde. Der Eigentümer des Fahrzeugs nehme in dieser Eigenschaft gegenüber dem fahrlässig handelnden Fahrer nicht an Gem besonderen verkehrsrechtlichen Schutz des } 25 teil. Die gegenteilige Auffassung des Oberlandes-

gerichte in Dresden (VAE 1959, 258. 364) und München (VAE 1957, 521) stützt sich im wesentlichen auf den Wortlaut des § 1 StVO, der den Anwendungsberäich nicht auf die anderen "Verkehrsteilnehmer" beschränke, sondern jeden "Anderen", d.h. alle durch den Straßenverkehr in ihrem Rechtskreis beeinträchtigten Personen, einbeziehe,. Zu diesen gehöre auch der Eigentümer des vom Schädiger geführten Fahrzeugs. Der naleliegende ‚Gedanke, das notwendige Mittel zur Begehung der Tat aus dem Schutzbereich der Strafbestimmung auszuschließen, ist in diesen Entscheidungen nicht erörter worden.

Die Rechtsauffassung dieser Oberlandesgerichte berücksichtigt den Sinngehalt des § 1 StVO nicht genügend. Er soll nämlich die vom Straßenverkehr ausgehende Gefährdung einzelner abwehren. Wer zur Erhöhung der mit der Benutzung öffentlicher Straßen unausweichlich verbundenen und deshalb von der Allgemeinheit hingenommenen Gefahren schuldhaft beiträgt, siellt sich in Gegensatz zu den "Anderen", die gegen eine solche Belästigung strafrechtlich geschützt werden sollen. Wird nun dieser strafbare Beitrag durch verkehrswidriges Führen eines Fahrzeugs geleistet, so steht auch dieses notwendige Angriffsmittel im Gegensatz za dem geschützten Rechtskreis der "Anderen", Wird es durch das Fahren seines Führers beschädigt oder gefährdet, so kann es derum allein - ebenso wie der Schädiger selbst — nicht in den strafrechtlichen Schutz einbezogen werden. Wen es gehört, ist für diese Frage bedeutungslos. Der Zigentüner nimmt — mit oder olıne sein Wissen, gewollt oder ungewollt - durch sein Fahrzeug an der unerlaubten Gefahrerhöhung auf seiten des Täters teil und gehört deshalb nicht zu dem geschützien Personenkreis.

Dieser Schlußfolgerung widerspricht auch nicht die Rechtsprechung, nach der die Insassen des vom Täter gestzusrten Fahrzeugs stets "Andere" im Sinne des § 1 StVO sind (RG VAE 1936, 2275 Oberlandesgericht in München in VAE 1937; 347). %emı nämlich der Eigentümer des Fahrzeugs während der A: jeder "Andere" geschützt. tefährdei oder beschädigt der Täter durch seine Fahrweise Gesundheit, Kleidung oder Gepäck des Fahrzeugeigentümers, so ist diese Vorschrift gegenüber dem Fahrer anwendbar, söfern nicht ein anderer Straftaibestand verwirklicht ist. Etwas anderes gilt allerdings für das Vergehen des § 315 a StGB, in dessen Bereich alle Insassen durch den Begriff der Gemeingefahr schlechthin von dem Strafschutz ausgeschlossen sind (BGHSt 11, 199). Jedoch wird im Rahmen des § 1 StVO auch der Insasse, der sich an der Tatausführung, z.B. durch Beeinflussung der Fahrweise, beteiligt, nicht geschützt, weil er bei der unerlaubten Gefahrerhöhung nitwirkt. Er scheidet deshalb ebenso wie der Haupttäter aus dem Schutzbereich der Übertretungsvorschrift aus. Aus der gleichen Erwägung kann auch der Insasse in seiner Eigenschaft als Eigentümer des bei der Tat benutzten Fahrzeugs nicht an dem Strafschutz teilnehmen, soweit dieses Fahrzeug während der Fahrt vom Täter schuldhaft neschädigt oder gefährdet wird, während der Rechtsgüterkreis des Eigentümers im übrigen Schutzgegenstand des § 1

tVO bleibtg denn nur sein Fahrzeug wird in der Hand des Schädigers zum notwendigen Mittel der Erfüllung des Übervretungstatbestendes. Diese Unterscheidung ist entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts in Neustadt innerlich wohl begründet.

Mit Recht weist das Oberlandesgericht in Celle in seinem Vorlegungsbeschiuß euch darauf hin, daß weder das Eigentum als solches g2schützt noch der WiRbrauch der Verfügungsgewalt

&urch § 1 StVG verhindert werden soll. sondern nur die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkenrs, wenı sie sich in der dort bezeichneten Weise offenbart,

Der Senat verbleibt im übrigen gegenüber dem in der Besründung des Vorlegungsbeschlusses enthaltenen Vorbehalt bei seiner Auffassung, daß die gegenteilige Auslegung auch deshalb zu rechtspolitisch unerwünschten Ergebnissen führen würde, weil die Strafbarkeit nach ihr davon abhängen würde, ob der "äter das lahrzeug, mit dem er den äußeren Yatbestand der Übertretung verwirklicht, zufällig bereits voll bezahlt hat oder ob es noch auf Grund eines Bigentumsvor-- behalts den Verkäufer gehört (vgl. BGHSt 11, 148, 150). Wenn Hartung (JR 1958, 265) es für möglich hält, im letzten Fall durch eine auf das Verkehrsstrafrecht beschränkte, umfassendere Auslegung des im bürgerlichen Recht geltenden Eigentunsbegriffs zu helfen, so muß darauf hingewiesen werden, daß dadurch eine Unterscheidung in die Rechisordnung hineingetragen würde, die zu der Bedeutung der mit ihr gelösten Rechtisfrage nicht in einem angemessenen Verhältnis stünde und zu einer allgemeinen Unsicherheit über einen grundlegenden Begriff unserer Rechtsordnung führen könnte.

Zutreffend führt schließlich das Oberlandesgericht in Celle noch aus, daß die Meinung des Oberlandesgerichts in Neustadt eine unerwünschte Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 1 StVO zur Folge haben könnte. Der Vorspruch zur Stras-. senverkehrsordnung mahnt zu einer maßvollen Handhabung der Verkehrsvorschriften, weil ihre kleinliche Anwendung dem ersirebten Ziel, alle Verkehrsteilnehmer zu einer echten Gemeinschaft zu erziehen, hinderlich sein würde. Dieser Forderung würde die vom Oberlandesgericht in Neustadt ver-- tretene, allzu weite Auslegung des § 1 StVO nicht gerecht,

Nach alledem ist der aus dem enischeidenden Teil dieses Beschlusses ersichtliche Rechtsgrundsatz in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts auszusprechen,

Rotberg Krumme Seibert

Hoepner Lang-Hinrichsen