Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 18.04.1969 – 4 StR 439/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Gegen § 1 StVO verstößt auch, wer durch sein Verhalten im Straßenverkehr nicht Leib oder Leben, sondern nur einen fremden Sachwert gefährdet, der der Sicherung des Straßenverkehrs dient oder sonst verkehrsbezogen ist. (Hier: Gefährdung des geparkten Kraftwagens eines Anderen).

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

stvo § 1

Gegen § 1 StVO verstößt auch, wer durch sein Verhalten im Straßenverkehr nicht Leib oder Leben, sondern nur einen fremden Sachwert gefährdet, der der Sicherung des Straßenverkehrs dient oder sonst verkehrsbezogen ist. (Hier: Gefährdung des geparkten Kraftwagens eines Anderen).

BGH, Beschl. v. 18. April 1969 - 4 StR 439/68 - KG Berlin

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR_439/68 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Ingenieur Werner B EEE aus DEE. dort geboren and 's05,

wegen Verkehrsvergehens

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts auf Grund der Beratung vom 18. April 1969 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg und die Bundesrichter Mayr, Dr. Sanders, Dr. Dr. Spiegel und Hürxthal beschlossen:

Gegen § 1 StVO verstößt auch, wer durch sein Verhalten im Straßenverkehr nicht Leib oder Leben, sondern nur einen frenmden Sachwert gefährdet, der der Sicherung des Straßenverkehrs dient oder sonst verkehrsbezogen ist. (Hier: Gefährdung des geparkten Kraftwagens eines Anderen).

Gründe§

1. Der Angeklagte fuhr infolge Unaufmerksamkeit beim Herausfahren aus einer Parklücke mit seinem Kraftwagen gegen einen anderen ordnungsgemäß abgestellten Personenkraftwagen. Durch den Anstoß löste sich das vordere Kennzeichenschild am Fahrzeug des Angeklagten. Ob nennenswerte Schäden an dem angefahrenen Wagen entstanden sind, konnte nicht mehr sicher festgestellt werden. Das Landgericht hat gleichwohl den Tatbestand des § 1 StVO für erfüllt angesehen, weil der fremde Wagen gefährdet worden sei.

Auf die Revision des Angeklagten hat das Kammergericht Berlin die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es ist der Auffassung, daß nach § 1 StVO die Gefährdung einer fremden Sache nicht als Gefährdung "eines Anderen" angesehen werden könne. Hiergegen sprächen Wortlaut und Sinn des § 1 StVO. Anders als im Falle der Be-

schädigung einer fremden Sache, mit der zugleich ein Anderer unmittelbar geschädigt werde, nämlich der Eigentümer an seinem Vermögen, werde dieser nach allgemeinen Sprachgebrauch selbst nicht gefährdet, wenn einer ihm gehörenden Sache nur Gefahr drohe. Die gegenteilige Ansicht würde zu einer Ausweitung des Tatbestandes des

§ 1 StVO führen, die für den reibungslosen Ablauf und die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht erforderlich sei. Da das Kammergericht mit seiner Auffassung in Widerspruch steht mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Hanmburg vom 18. Oktober 1967 (VRS 34, 145), wonach auch die im öffentlichen Straßenverkehr herbeigeführte bloße Gefährdung einer fremden Sache den Tatbestand des § 1 StVO erfüllt, hat es die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

2. Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben. Die dem Senat vorgelegte Rechtsfrage lautet dahin, ob die bloße Gefährdung einer fremden Sache den Tatbestand des § 1 StVO erfüllt.

3. Der Senat tritt in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt dem Oberlandesgericht Hamburg bei. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme gegenüber dem Senat folgendes ausgeführt:

"Daß der Begriff "geschädigt" in § 1 StVO nicht auf die Person, also auf körperliche Schäden zu beschränken ist, sondern auch Vermögensschäden einschließt, ist unbestritten. Im Hinblick hierauf liegt es nahe, das unmittelbar vorausgehende Wort "gefährdet" ebenso auszulegen, also auch unter Gefährdung nicht nur die Gefährdung von Leib oder Leben, sondern ebenso diejenige des Vermögens eines

anderen zu verstehen. Daß der Sprachgebrauch. einer solchen Auslegung des Tatbestandsmerkmals entgegenstehe, trifft nicht zu. Die Gefährdung eines anderen in seinem Vermögen als Gefährdung eines anderen zu bezeichnen, läßt sich mit dem Sprachgebrauch ebenso vereinen wie die Bezeichnung eines anderen als Geschädigter, wenn sein Vermögen beschädigt wurde.

Sinn und Zweck des § 1 StVO sprechen nicht, wie das Kammergericht meint, gegen, sondern für diese Auslegung des § 1 StVO. Die Vorschrift will als eine allen anderen Verkehrsvorschriften übergeordnete Grundregel ebenso wie die Sonderregelungen der Straßenverkehrsordnung die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs verhindern, wenn sie sich in der dort bezeichneten Weise — insbesondere also auch durch bloße Gefährdung - offenbart. Dies kam in der ursprünglichen Fassung der Vorschrift in der Verordnung vom 13. November 1937 - RGBl I 1179 - ("daß der Verkehr nicht gefährdet werden kann") besonders deutlich zum Ausdruck. Die Neufassung des § 1 StVO durch die Verordnung vom 24. August 1955 (BGBl I 1131), durch die in Übereinstimmung mit der in Rechtsprechung und Rechtslehre vertretenen Auffassung klargestellt werden sollte, daß nur eine konkrete Verkehrsgefährdung Gegenstand der Generalklausel sein kann (vgl. die amtliche Begründung zu § 1 StVO in der Fassung der Verordnung vom 24. August 1953; abgedruckt in Verkehrsblatt 1953, 439, 448), hat an dem Sinngehalt des § 1 StVO, Gefährdungen des Straßenverkehrs durch schuldhaftes verkehrswidriges Verhalten abzuwehren, nichts geändert. Die Gefährdung fremder Sachwerte durch ein verkehrswiädriges Verhalten kann aber sehr wohl zugleich eine Gefährdung der Sicherheit des Straßen-

verkehrs darstellen. So kann etwa ein Fahrzeugführer

durch eine seinem Fahrzeug drohende Gefahr auch dann,

wenn sich diese Gefahr nicht zu einer solchen für Leib oder Leben verdichtet, zu Üüberstürzten und unsachgemäßen Abwehrmaßnahmen veranlaßt werden, welche die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen. Ebenso kann die Gefährdung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zugleich eine Gefährdung des weiteren reibungslosen Ablaufs der Verkehrsvorgänge bedeuten.

Einer übermäßigen Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 1 StVO, wie sie das vorlegende Gericht von der von ihm abgelehnten Auslegung des Begriffs "gefährdet" befürchtet, sind dadurch Grenzen gesetzt, daß nur eine konkrete Gefährdung den Tatbestand der Vorschrift erfüllt und daß bei der Gefährdung von Sachwerten vielfach zugleich eine Gefährdung eines anderen - sei es eines Mitfahrers, sei es eines anderen Verkehrsteilnehmers - an Leib oder Leben gegeben sein wird. Einer Bestrafung der Gefährdung geringwertiger Gegenstände steht entgegen, daß der Vorspruch zur Straßenverkehrsordnung den Strafverfolgungsbehörden die kleinliche Anwendung der Verkehrsvorschriften untersagt und ihnen stattdessen ihre maßvolle, dem Ziel der Verordnung entsprechende Handhabung zur Pflicht macht.

Aus den Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Dresden vom 30. Oktober 1925 (HRR 1926, 148) und des Kammergerichts vom 29. November 1926 (Recht 1927, 190 Nr. 655), auf die sich Floegel/Hartung (Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., Randziff. 55 zu § 1 StVO) für die gegenteilige Auffassung berufen, 1äßt sich für die Beantwortung der Streitfrage nichts herleiten. Der Wortlaut des § 20 der damals maßgebenden Verordnung über Kraft-

fahrzeugverkehr in der Fassung vom 15. März 1923 — RGBl

I 175 - bzw. vom 5. Dezember 1925 - RGBl I 439 - ("merkt der Fahrer, daß ein Pferd oder ein anderes Tier vor dem Kraftfahrzeug scheut oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit einem Kraftfahrzeug Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht werden, ....") ließ keinen Zweifel daran, daß mit der dort angeführten Gefahr für Menschen nur eine Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, nicht dagegen eine ihrem Vermögen drohende Gefahr - abgesehen von den ausdrücklich genannten Tieren - gemeint war. Ebensowenig läßt sich aus den §§ 315 b und c StGB der Schluß ziehen (so aber OIG Hamm in VRS 32, 284), die Gefährdung fremder Sachwerte durch verkehrswidriges Verhalten sei nur unter den dort angeführten Voraussetzungen unter Strafe gestellt. Daß die genannten Vorschriften bestimmte Verkehrsverstöße wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit mit Vergehensstrafe bedrohen, schließt nicht aus, daß andere Verkehrswidrigkeiten, durch welche fremde Sachwerte gefährdet werden, von der Übertretungsstrafe des § 1 StVO erfaßt werden".

Der Senat tritt diesen Ausführungen des Generalbundesanwalts bei. Schon in seiner Entscheidung BGHSt 12, 282 ist er davon ausgegangen, daß gegen § 1 StVO auch verstößt, wer durch sein Verhalten im Straßenverkehr nicht Leib oder Leben, sondern nur einen fremden Sachwert schuldhaft gefährdet. Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen. Zu ihrer Verdeutlichung ist jedoch zu ergänzen, daß der Schutzumfang des § 1 StVO entsprechend der vorstehend bereits vom Generalbundesanwalt hervorgehobenen Zweckbestimmung dieser Vorschrift auf die Erleichterung und Sicherung des Straßenverkehrs beschränkt ist. Demgemäß wird die genannte Grundregel durch die Gefährdung einer fremden

Sache nur dann verletzt, wenn diese Sache, wie hier z. B. das benachbart parkende fremde Kraftfahrzeug, dem Verkehr gewidmet ist oder am Verkehr teilnimmt, so daß ihre Gefährdung zugleich die Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt. Aus diesem Grunde ist die bloße Gefährdung eines beliebigen Straßenbaumes vom Oberlandesgericht Hamm in VRS 32, 284 im Ergebnis mit Recht aus dem Geltungsbereich des § 1 StVO herausgenommen worden. Anders wäre allerdings zu entscheiden, wenn der Baum — etwa durch weißen Teilanstrich - zur Markierung der Fahrbahnbegrenzung verwandt worden und dadurch zu einer unter den Schutz der Grundregel fallenden Verkehrssicherungseinrichtung gemacht worden wäre.

Die vorgelegte Rechtsfrage war daber, wie eingangs des Beschlusses niedergelegt, zu beantworten.

Rotberg Mayr Sanders Spiegel Hürxthal