Gesetze / Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
BefBedV§ 4 Verhalten der Fahrgäste
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/4#abs-1 (1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/4#abs-2 (2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/4#abs-3 (3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/4#abs-4 (4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen und nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte angelegt haben oder in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder gesichert sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/4#abs-5 (5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/4#abs-6 (6) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden vom Unternehmer festgesetzte Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/4#abs-7 (7) Beschwerden sind - außer in den Fällen des § 6 Abs. 7 und des § 7 Abs. 3 - nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit die Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an die Verwaltung des Unternehmers zu richten.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/4#abs-8 (8) Wer mißbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat - unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche - einen Betrag von 15 Euro zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung nach Absatz 2 Nr. 3 oder Nr. 7 verstoßen wird.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 4 BefBedV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Potsdam, 06.01.2012 – 33 C 306/11
- OLG Hamm, 01.12.2021 – 11 U 73/21
- OLG Frankfurt am Main, 16.11.2010 – 14 U 209/09Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 21.10.2024 – 1 U 149/24
- OLG Hamm, 28.02.2018 – 11 U 57/17Zitiert von 1
- LG Bonn, 19.09.2012 – 5 S 43/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 29.04.2022 – 11 U 198/21Zitiert von 2
- LG Darmstadt, 05.05.2020 – 28 O 263/16Zitiert von 2
- BGH, 25.09.2018 – VI ZR 234/17Zivilprozess: Gehörsverstoß wegen überspannter Anforderungen an die Substantiierung des KlagevorbringensZitiert von 35
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BefBedV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.11.2007 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. November 2007 (BGBl. I 2569)
BGBl. 2007 I S. 2569
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15.10.2002 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I 4046)
BGBl. 2002 I S. 4046
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15.12.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I 3762)
BGBl. 2001 I S. 3762
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26.05.1998 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I 1159)
BGBl. 1998 I S. 1159
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.