Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 62 Register über die Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 17.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/62#abs-1 (1) Die durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Dienststelle führt ein zentrales Register über die von den Dienststellen der Bundeswehr erteilten Dienstfahrerlaubnisse und ausgestellten Dienstführerscheine. In dem Register dürfen auch die Daten gespeichert werden, die in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert werden dürfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/62#abs-2 (2) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt werden nur die in § 50 Abs. 1 Nr. 1 genannten Daten, die Tatsache des Bestehens einer Dienstfahrerlaubnis mit der jeweiligen Klasse und das Datum von Beginn und Ablauf einer Probezeit sowie die Fahrerlaubnisnummer gespeichert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/62#abs-3 (3) Die im zentralen Register gemäß Absatz 1 und die gemäß Absatz 2 im zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Möglichkeit zur Dienstleistung der betroffenen Person (§ 4 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes), bei Grundwehrdienst Leistenden nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht der betroffenen Person (§ 3 Absatz 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu löschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/62#abs-4 (4) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 53 und 56 sinngemäß Anwendung. Durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Nummer 9 können Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zugelassen werden, soweit dies zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben erforderlich ist.
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Änderungsverlauf
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05.12.2019 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I 2008)
BGBl. 2019 I S. 2008
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 137 der Verordnung vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. I S. 1626
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28.11.2016 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I 2722)
BGBl. 2016 I S. 2722
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.