Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 37 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/37?asof=2021-07-30#abs-1 (1) Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies nach unionsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben ist oder soweit dies
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Gegenseitigkeit einer solchen Auskunftserteilung hinsichtlich des jeweiligen Anfragegrundes nach den Nummern 1 bis 4 und hinsichtlich der den Anfragegrund begründenden Sachverhalte durch den anderen Staat gegeben sind.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StVG/37?asof=2021-07-30#abs-1a (1a) Nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes bedürfen, sowie nach Artikel 12 des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1) dürfen die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen Stellen dieser Staaten auch übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/37?asof=2021-07-30#abs-2 (2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/37?asof=2021-07-30#abs-3 (3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, insbesondere, wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/37?asof=2021-07-30#abs-4 (4) Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Übermittlung bei entsprechender Anfrage auf Grund von § 37a erfolgen könnte. Die Übermittlung kann ferner unterbleiben, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt den Aufwand für die Bearbeitung der Anfragen als nicht vertretbar beurteilt.
Änderungsverlauf
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12.07.2021 Ausfertigung
§ 37 neu gefasst durch Artikel 2 1. 7. 2023 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. 2021 I S. 3091
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2507)
BGBl. 2009 I S. 2507
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10.07.2006 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (BGBl. I 1458)
BGBl. 2006 I S. 1458
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