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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2507

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Originalseite · Seite 2507
                                    Gesetz
   zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008
    zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere
  zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
                                                Vom 31. Juli 2009

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                 Änderung des
     Ausführungsgesetzes zum Prümer Vertrag

  Das Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag vom
10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1458) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Vertrag“
   die Wörter „und zum Ratsbeschluss Prüm“ ange-
   fügt.

2. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt:

                           „§ 1
               Unmittelbare Anwendbarkeit
     Die Bestimmungen des Beschlusses des Rates
  2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der
  grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbeson-
  dere zur Bekämpfung des Terrorismus und der
  grenzüberschreitenden Kriminalität (Ratsbeschluss
  Prüm, ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1) sind bei der
  polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in
  Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäi-
  schen Union anwendbar.“
3. Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
     gefügt:

     „Zuständige nationale Kontaktstelle nach Artikel 6
     Abs. 1, Artikel 11 Abs. 1 sowie den Artikeln 15
     und 16 Abs. 3 des Ratsbeschlusses Prüm ist
     das Bundeskriminalamt.“

  b) Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2

     Satz 1 und wie folgt geändert:

     aa) Nach dem Wort „Vertragsstaaten“ werden die
         Wörter „des Prümer Vertrags und der anderen
         Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ ein-
         gefügt.

     bb) Nach den Wörtern „Artikel 12 Abs. 1 des Prü-
         mer Vertrags“ werden die Wörter „oder Arti-
         kel 12 Abs. 1 des Ratsbeschlusses Prüm“

         eingefügt.

  c) Der bisherige Absatz 1 Satz 3 wird Absatz 2
     Satz 2 und wie folgt geändert:

     aa) Nach dem Wort „Vertragsstaaten“ werden die

         Wörter „des Prümer Vertrags und der anderen

         Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ ein-

         gefügt.

     bb) Nach den Wörtern „Artikel 12 Abs. 1 des Prü-
         mer Vertrags“ werden die Wörter „oder Arti-
         kel 12 Abs. 1 des Ratsbeschlusses Prüm“
         eingefügt.

  d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach
     dem Wort „Die“ wird das Wort „datenschutzrecht-
     liche“ eingefügt.
4. Der bisherige § 2 wird § 3 und nach dem Wort „Ver-
   trags“ werden die Wörter „oder nach den Artikeln 3
   und 4 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt.
5. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) Nach dem Wort „Vertrag“ werden die
              Wörter „oder der Ratsbeschluss Prüm“
              eingefügt.

         bbb) Das Wort „zulässt“ wird durch das Wort
              „zulassen“ ersetzt.
         ccc) Nach den Wörtern „Artikel 36 Satz 2 des
              Prümer Vertrags“ werden die Wörter
              „oder Artikel 26 Abs. 1 Satz 2 und Arti-
              kel 27 Satz 2 des Ratsbeschlusses
              Prüm“ eingefügt.
     bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Artikel 7
         des Prümer Vertrags“ die Wörter „oder Arti-
         kel 7 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe“
     durch die Wörter „in entsprechender Anwendung“
     ersetzt.
6. Der bisherige § 4 wird § 5 und nach den Wörtern
   „Prümer Vertrags“ werden die Wörter „oder Artikel 28
   Abs. 2 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt.

7. Der bisherige § 5 wird § 6 und Satz 1 wird wie folgt
   geändert:
  a) Nach den Wörtern „Artikel 2 des Prümer Vertrags“
     werden die Wörter „oder Artikel 2 des Ratsbe-

     schlusses Prüm“ eingefügt.

  b) Nach den Wörtern „Artikel 8 des Prümer Vertrags“
     werden die Wörter „oder Artikel 8 des Ratsbe-
     schlusses Prüm“ eingefügt.

8. Der bisherige § 6 wird § 7 und in Satz 1 werden nach
   den Wörtern „Prümer Vertrags“ die Wörter „oder Ar-
   tikel 30 Abs. 5 des Ratsbeschlusses Prüm“ einge-
   fügt.

9. Der bisherige § 7 wird § 8 und wie folgt gefasst:

                           „§ 8

                     Schadenersatz
     (1) Die Bundesrepublik Deutschland haftet für

  Schäden, die durch die Verletzung von Datenschutz-

  rechten im Sinne des Artikels 40 Abs. 1 Satz 3 des

  Prümer Vertrags oder des Artikels 31 Abs. 1 Satz 3

  des Ratsbeschlusses Prüm entstanden sind, vorbe-
  haltlich des Artikels 40 Abs. 2 Satz 1 des Prümer
  Vertrags oder des Artikels 31 Abs. 2 Satz 1 des
  Ratsbeschlusses Prüm nach Maßgabe ihres natio-
  nalen Rechts.
BGBl. 2009, Seite 2508 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2508
     (2) Bei Ansprüchen infolge von Maßnahmen nach
  den Artikeln 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 16 sowie nach

  Artikel 12 des Prümer Vertrags oder nach den Arti-

  keln 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 16 sowie nach Artikel 12

  des Ratsbeschlusses Prüm, soweit es sich um Ersu-

  chen an andere Vertragsstaaten des Prümer Vertrags

  oder andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  handelt, wird die Bundesrepublik Deutschland durch
  das Bundeskriminalamt vertreten. Bei Ansprüchen
  infolge von Ersuchen der anderen Vertragsstaaten
  des Prümer Vertrags nach Artikel 12 des Prümer Ver-
  trags oder der anderen Mitgliedstaaten der Europäi-

  schen Union nach Artikel 12 des Ratsbeschlusses

  Prüm wird die Bundesrepublik Deutschland durch

  das Kraftfahrt-Bundesamt vertreten.

    (3) Ist die Bundesrepublik Deutschland zum Er-
  satz des Schadens verpflichtet oder erstattet die
  Bundesrepublik Deutschland Schadenersatzleistun-
  gen anderer Vertragsstaaten des Prümer Vertrags
  nach Artikel 40 Abs. 2 Satz 2 des Prümer Vertrags
  oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
  Union nach Artikel 31 Abs. 2 Satz 2 des Ratsbe-
  schlusses Prüm und ist der Schaden der daten-
  schutzrechtlichen Verantwortlichkeit eines Landes
  zuzurechnen, ist dieses der Bundesrepublik
  Deutschland zum Ausgleich verpflichtet.“

                       Artikel 2
                  Änderung des
               Bundespolizeigesetzes
  Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994

(BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 64 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vereinbarun-

      gen“ die Wörter „oder der Beschluss des Rates

      2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der

      grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210

      vom 6.8.2008, S. 1)“ eingefügt.

   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „bedarf“, die
      Wörter „oder auf Grund des Beschlusses des Ra-
      tes 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210
      vom 6.8.2008, S. 1)“ eingefügt.

2. In § 65 Abs. 2 werden nach dem Wort „Vereinbarun-

   gen“ die Wörter „oder der Beschluss des Rates

   2008/615/JI vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 vom

   6.8.2008, S. 1)“ eingefügt.

                       Artikel 3

                     Änderung des
                Straßenverkehrsgesetzes
   In § 37 Abs. 1a des Straßenverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 4
Abs. 16 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2258) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„bedürfen“ die Wörter „ , sowie nach Artikel 12 des Be-
schlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008
(ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1)“ eingefügt.

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 31. Juli 2009
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                     Der Bundesminister des Innern
                                              Schäuble

                                   Der Bundesminister des
                                              Steinmeier

                                     Die Bundesministerin

Auswärtigen

der Justiz
                                            Brigitte Zypries
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                            Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2507. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8a70978e9b2e5b8d….