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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2507
BGBl. 2009 I S. 2507 · 8.779 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008
zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere
zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
Vom 31. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Ausführungsgesetzes zum Prümer Vertrag
Das Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag vom
10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1458) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Vertrag“
die Wörter „und zum Ratsbeschluss Prüm“ ange-
fügt.
2. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt:
„§ 1
Unmittelbare Anwendbarkeit
Die Bestimmungen des Beschlusses des Rates
2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbeson-
dere zur Bekämpfung des Terrorismus und der
grenzüberschreitenden Kriminalität (Ratsbeschluss
Prüm, ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1) sind bei der
polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union anwendbar.“
3. Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Zuständige nationale Kontaktstelle nach Artikel 6
Abs. 1, Artikel 11 Abs. 1 sowie den Artikeln 15
und 16 Abs. 3 des Ratsbeschlusses Prüm ist
das Bundeskriminalamt.“
b) Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2
Satz 1 und wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Vertragsstaaten“ werden die
Wörter „des Prümer Vertrags und der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ ein-
gefügt.
bb) Nach den Wörtern „Artikel 12 Abs. 1 des Prü-
mer Vertrags“ werden die Wörter „oder Arti-
kel 12 Abs. 1 des Ratsbeschlusses Prüm“
eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 1 Satz 3 wird Absatz 2
Satz 2 und wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Vertragsstaaten“ werden die
Wörter „des Prümer Vertrags und der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ ein-
gefügt.
bb) Nach den Wörtern „Artikel 12 Abs. 1 des Prü-
mer Vertrags“ werden die Wörter „oder Arti-
kel 12 Abs. 1 des Ratsbeschlusses Prüm“
eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach
dem Wort „Die“ wird das Wort „datenschutzrecht-
liche“ eingefügt.
4. Der bisherige § 2 wird § 3 und nach dem Wort „Ver-
trags“ werden die Wörter „oder nach den Artikeln 3
und 4 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt.
5. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort „Vertrag“ werden die
Wörter „oder der Ratsbeschluss Prüm“
eingefügt.
bbb) Das Wort „zulässt“ wird durch das Wort
„zulassen“ ersetzt.
ccc) Nach den Wörtern „Artikel 36 Satz 2 des
Prümer Vertrags“ werden die Wörter
„oder Artikel 26 Abs. 1 Satz 2 und Arti-
kel 27 Satz 2 des Ratsbeschlusses
Prüm“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Artikel 7
des Prümer Vertrags“ die Wörter „oder Arti-
kel 7 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe“
durch die Wörter „in entsprechender Anwendung“
ersetzt.
6. Der bisherige § 4 wird § 5 und nach den Wörtern
„Prümer Vertrags“ werden die Wörter „oder Artikel 28
Abs. 2 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt.
7. Der bisherige § 5 wird § 6 und Satz 1 wird wie folgt
geändert:
a) Nach den Wörtern „Artikel 2 des Prümer Vertrags“
werden die Wörter „oder Artikel 2 des Ratsbe-
schlusses Prüm“ eingefügt.
b) Nach den Wörtern „Artikel 8 des Prümer Vertrags“
werden die Wörter „oder Artikel 8 des Ratsbe-
schlusses Prüm“ eingefügt.
8. Der bisherige § 6 wird § 7 und in Satz 1 werden nach
den Wörtern „Prümer Vertrags“ die Wörter „oder Ar-
tikel 30 Abs. 5 des Ratsbeschlusses Prüm“ einge-
fügt.
9. Der bisherige § 7 wird § 8 und wie folgt gefasst:
„§ 8
Schadenersatz
(1) Die Bundesrepublik Deutschland haftet für
Schäden, die durch die Verletzung von Datenschutz-
rechten im Sinne des Artikels 40 Abs. 1 Satz 3 des
Prümer Vertrags oder des Artikels 31 Abs. 1 Satz 3
des Ratsbeschlusses Prüm entstanden sind, vorbe-
haltlich des Artikels 40 Abs. 2 Satz 1 des Prümer
Vertrags oder des Artikels 31 Abs. 2 Satz 1 des
Ratsbeschlusses Prüm nach Maßgabe ihres natio-
nalen Rechts.

(2) Bei Ansprüchen infolge von Maßnahmen nach
den Artikeln 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 16 sowie nach
Artikel 12 des Prümer Vertrags oder nach den Arti-
keln 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 16 sowie nach Artikel 12
des Ratsbeschlusses Prüm, soweit es sich um Ersu-
chen an andere Vertragsstaaten des Prümer Vertrags
oder andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
handelt, wird die Bundesrepublik Deutschland durch
das Bundeskriminalamt vertreten. Bei Ansprüchen
infolge von Ersuchen der anderen Vertragsstaaten
des Prümer Vertrags nach Artikel 12 des Prümer Ver-
trags oder der anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union nach Artikel 12 des Ratsbeschlusses
Prüm wird die Bundesrepublik Deutschland durch
das Kraftfahrt-Bundesamt vertreten.
(3) Ist die Bundesrepublik Deutschland zum Er-
satz des Schadens verpflichtet oder erstattet die
Bundesrepublik Deutschland Schadenersatzleistun-
gen anderer Vertragsstaaten des Prümer Vertrags
nach Artikel 40 Abs. 2 Satz 2 des Prümer Vertrags
oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union nach Artikel 31 Abs. 2 Satz 2 des Ratsbe-
schlusses Prüm und ist der Schaden der daten-
schutzrechtlichen Verantwortlichkeit eines Landes
zuzurechnen, ist dieses der Bundesrepublik
Deutschland zum Ausgleich verpflichtet.“
Artikel 2
Änderung des
Bundespolizeigesetzes
Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 64 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vereinbarun-
gen“ die Wörter „oder der Beschluss des Rates
2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der
grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210
vom 6.8.2008, S. 1)“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „bedarf“, die
Wörter „oder auf Grund des Beschlusses des Ra-
tes 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210
vom 6.8.2008, S. 1)“ eingefügt.
2. In § 65 Abs. 2 werden nach dem Wort „Vereinbarun-
gen“ die Wörter „oder der Beschluss des Rates
2008/615/JI vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 vom
6.8.2008, S. 1)“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
In § 37 Abs. 1a des Straßenverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 4
Abs. 16 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2258) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„bedürfen“ die Wörter „ , sowie nach Artikel 12 des Be-
schlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008
(ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1)“ eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister des
Steinmeier
Die Bundesministerin
Auswärtigen
der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2507. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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