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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1458
BGBl. 2006 I S. 1458 · 9.589 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem
Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,
Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum
Königreich der Niederlande und der Republik Österreich
der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere
dem Königreich
Luxemburg, dem
über die Vertiefung
zur Bekämpfung
des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration
Vom 10. Juli 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Ausführungsgesetz
zum Prümer Vertrag
§1
Nationale Kontaktstelle und Verantwortung
für die Zulässigkeit des Abrufs oder Abgleichs
(1) Zuständige nationale Kontaktstelle nach Artikel 6
Abs. 1, Artikel 11 Abs. 1 sowie den Artikeln 15 und 16
Abs. 3 des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem
Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,
dem Königreich Spanien, der Französischen Republik,
dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der
Niederlande und der Republik Österreich über die Ver-
tiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit,
insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der
grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen
Migration (BGBl. 2006 II S. 626) (Prümer Vertrag) ist
das Bundeskriminalamt. Zuständige nationale Kontakt-
stelle für Abrufe der anderen Vertragsstaaten aus dem
Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesam-
tes (§ 31 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes) nach
Artikel 12 Abs. 1 des Prümer Vertrags ist das Kraft-
fahrt-Bundesamt. Für Abrufe aus den Fahrzeugregis-
tern der anderen Vertragsstaaten nach Artikel 12 Abs. 1
des Prümer Vertrags ist das Bundeskriminalamt zustän-
dige nationale Kontaktstelle.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit eines vom
Bundeskriminalamt als nationaler Kontaktstelle durch-
geführten Abrufs oder Abgleichs trägt innerstaatlich die
Stelle, die das Bundeskriminalamt um die Durchführung
des Abrufs oder Abgleichs ersucht hat.
§2
Automatisierter Abruf oder
Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern
DNA-Identifizierungsmuster dürfen über die Vor-
schriften des Bundeskriminalamtgesetzes hinaus auch
für einen automatisierten Abruf oder Abgleich nach den
Artikeln 3 und 4 des Prümer Vertrags verwendet wer-
den.

§3
Zustimmung zur Zweckänderung
(1) Soweit der Prümer Vertrag eine zweckändernde
Verwendung der unter den dortigen Voraussetzungen
übermittelten personenbezogenen Daten zulässt, ent-
scheidet das Bundeskriminalamt über die Erteilung
der Zustimmung nach Artikel 35 Abs. 1 Satz 1 und Ar-
tikel 36 Satz 2 des Prümer Vertrags. Dies gilt nicht für
Daten, die nach Artikel 7 des Prümer Vertrags übermit-
telt worden sind.
(2) Das Bundeskriminalamt kann die Zustimmung
zur Verwendung dieser Daten nach Maßgabe des § 14
Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erteilen. Han-
delt es sich um Daten, die dem Bundeskriminalamt
von einer anderen innerstaatlichen Stelle übermittelt
worden sind, entscheidet das Bundeskriminalamt im
Einvernehmen mit dieser Stelle.
§4
Kennzeichnung von personen-
bezogenen Daten in Datenbanken
Bestreitet der Betroffene nach Artikel 37 Abs. 2 des
Prümer Vertrags die Richtigkeit von in Datenbanken ge-
speicherten Daten und lässt sich weder die Richtigkeit
noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten ent-
sprechend zu kennzeichnen.
§5
Kennung
In der Errichtungsanordnung nach § 34 des Bundes-
kriminalamtgesetzes wird für die DNA-Analyse-Datei
nach Artikel 2 des Prümer Vertrags und für das dakty-
loskopische Identifizierungssystem nach Artikel 8 des
Prümer Vertrags ergänzend festgelegt, dass
1. für jeden zugriffsberechtigten Bearbeiter eine Ken-
nung zu vergeben ist, die ihn eindeutig identifiziert,
und
2. der zugriffsberechtigte Bearbeiter diese Kennung bei
jedem Abruf und jeder Übermittlung nutzen muss.
Die Einzelheiten sind in der Errichtungsanordnung nach
§ 34 des Bundeskriminalamtgesetzes zu regeln.
§6
Bundesbeauftragter für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben der für die Da-
tenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stelle
nach Artikel 39 Abs. 5 des Prümer Vertrags wahr. Die
Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den
Ländern bleiben unberührt.
§7
Schadenersatz
Die Bundesrepublik Deutschland haftet für Schäden,
die durch die Verletzung von Datenschutzrechten im
Sinne des Artikels 40 Abs. 1 Satz 3 des Prümer Ver-
trags entstanden sind, vorbehaltlich des Artikels 40
Abs. 2 Satz 1 des Prümer Vertrags nach Maßgabe ihres
nationalen Rechts. Bei Ansprüchen infolge von Maß-
nahmen nach den Artikeln 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 16
sowie nach Artikel 12 des Prümer Vertrags, soweit es
sich um Ersuchen an andere Vertragsstaaten handelt,
wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Bun-
deskriminalamt vertreten. Bei Ansprüchen infolge von
Ersuchen der anderen Vertragsstaaten nach Artikel 12
des Prümer Vertrags wird die Bundesrepublik Deutsch-
land durch das Kraftfahrt-Bundesamt vertreten. Ist die
Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens
verpflichtet oder erstattet die Bundesrepublik Deutsch-
land Schadenersatzleistungen anderer Vertragsparteien
nach Artikel 40 Abs. 2 Satz 2 des Prümer Vertrags und
ist der Schaden der datenschutzrechtlichen Verant-
wortlichkeit eines Landes zuzurechnen, ist dieses der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich verpflich-
tet.
Artikel 2
Änderung
des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
14. August 2005 (BGBl. I S. 2412), wird wie folgt geän-
dert:
1. Nach § 37 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge
zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder mit den anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die
der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften
nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedürfen,
dürfen die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahr-
zeugdaten und Halterdaten von den Registerbehör-
den an die zuständigen Stellen dieser Staaten auch
übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
a) zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die
nicht von Absatz 1 Buchstabe c erfasst werden,
b) zur Verfolgung von Straftaten, die nicht von Ab-
satz 1 Buchstabe d erfasst werden, oder
c) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Si-
cherheit.“
2. § 37a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „in § 37 Abs. 1“
die Angabe „und 1a“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Fahrzeug-
daten“ die Wörter „ , bei Abrufen für die in § 37
Abs. 1a genannten Zwecke nur unter Verwendung
der vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnum-
mer oder des vollständigen Kennzeichens,“ ein-
gefügt.
3. In § 47 Abs. 1 Nr. 5a wird nach der Angabe „nach
§ 37 Abs. 1“ die Angabe „und 1a“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 dieses Gesetzes (Ausführungsgesetz
zum Prümer Vertrag) tritt an dem Tag in Kraft, an dem

der Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich
Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem König-
reich Spanien, der Französischen Republik, dem Groß-
herzogtum Luxemburg, dem Königreich der Nieder-
lande und der Republik Österreich über die Vertiefung
der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbeson-
Das vorstehende Gesetz wird
dere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüber-
schreitenden Kriminalität und der illegalen Migration
(BGBl. 2006 II S. 626) (Prümer Vertrag) nach seinem
Artikel 50 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland
in Kraft tritt; dieser Tag ist im Bundesgesetzblatt be-
kannt zu geben.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Juli 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin der
Brigitte Zypries
Justiz
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
W. T i e
d S t a d t e n t w i c k l u n g
f e n s e e
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1458. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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