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Artikel 2 · BT-Drs. 16/1109 · S. 8

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Artikel 2 schafft die Voraussetzungen für die Umsetzung
von Artikel 12 des Prümer Vertrags. Die §§ 37 und 37a des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG) erfassen den automatisier-
ten Abruf zum Zweck der Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder der Verhinderung von Straftaten
sowie zum Zweck der Verfolgung von Straftaten und Ord-
nungswidrigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem
Straßenverkehr stehen, derzeit nicht.
Die Ergänzung von § 37 StVG um einen neu einzufügenden
Absatz 1a (Nummer 1) sowie von § 37a Abs. 1 StVG um
eine Bezugnahme auf den neuen § 37 Abs. 1a StVG
(Nummer 2 Buchstabe a) schließt diese Lücke. Nummer 2
Buchstabe b übernimmt die von Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des
Prümer Vertrags aufgestellten Voraussetzungen für eine
Anfrage in § 37a Abs. 2 StVG. Als Folgeänderung ist ferner
die Ermächtigungsgrundlage in § 47 Abs. 1 Nr. 5a StVG um
eine Bezugnahme auf den neuen § 37 Abs. 1a StVG zu er-
gänzen (Nummer 3).

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Herkunft

BT-Drs. 16/1109, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 15.918–16.874 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 48818d70f67cfea0….

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