Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 1a Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/1a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion ist zulässig, wenn die Funktion bestimmungsgemäß verwendet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/1a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die über eine technische Ausrüstung verfügen,
Der Hersteller eines solchen Kraftfahrzeugs hat in der Systembeschreibung verbindlich zu erklären, dass das Fahrzeug den Voraussetzungen des Satzes 1 entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/1a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die vorstehenden Absätze sind nur auf solche Fahrzeuge anzuwenden, die nach § 1 Absatz 1 zugelassen sind, den in Absatz 2 Satz 1 enthaltenen Vorgaben entsprechen und deren hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktionen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/1a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Fahrzeugführer ist auch derjenige, der eine hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktion im Sinne des Absatzes 2 aktiviert und zur Fahrzeugsteuerung verwendet, auch wenn er im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Funktion das Fahrzeug nicht eigenhändig steuert.