Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz

StUG

§ 22 Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse

Stand: 23.10.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/22#abs-1 (1) Das Recht auf Beweiserhebung durch parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes erstreckt sich auch auf Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/22#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für parlamentarische Untersuchungsausschüsse der Länder.

§ 21 § 23