Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz
StUG§ 21 Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nicht öffentliche Stellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/21?asof=2019-11-24#abs-1 (1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch öffentliche und nicht öffentliche Stellen in dem erforderlichen Umfang für folgende Zwecke verwendet werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/21?asof=2019-11-24#abs-2 (2) Das besondere Verwendungsverbot nach § 5 Abs. 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/21?asof=2019-11-24#abs-3 (3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecke ist nach dem 31. Dezember 2030 unzulässig. Unterlagen zu Auskünften und Mitteilungen, die im Zusammenhang mit früheren Überprüfungen bei den anfordernden Stellen angefallen sind, sind dem Bundesarchiv, dem zuständigen Landesarchiv oder kommunalen Archiv oder, bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages, dem Archiv des Deutschen Bundestages anzubieten.