Gesetze / Gesetz über Steuerstatistiken
StStatG§ 4 Kindergeldstatistik
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundeszentralamt für Steuern erstellt aus den im Zusammenhang mit der Festsetzung des steuerlichen Kindergeldes bei den Familienkassen anfallenden Daten Geschäftsstatistiken über Kindergeldberechtigte und deren Kinder. Die Ergebnisse dieser Statistiken werden den für den Familienleistungsausgleich zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Statistik erfasst monatlich für den vorangegangenen Kalendermonat für jeden Kindergeldfall folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird, führt die Bundesagentur für Arbeit eine entsprechende Geschäftsstatistik nach den Absätzen 1 und 2 durch.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Finanzbehörden der Länder melden halbjährlich in Fällen, in denen ein Arbeitgeber Kindergeldbeträge von der angemeldeten Lohnsteuer in Abzug gebracht hat, dem Bundeszentralamt für Steuern dessen Namen, Anschrift, Steuernummer, Identifikationsmerkmale nach § 139a der Abgabenordnung und die Höhe der bei den Lohnsteueranmeldungen abgesetzten Kindergeldbeträge.
Änderungsverlauf
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2809)
BGBl. 2005 I S. 2809
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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