Gesetze / Gesetz über Steuerstatistiken
StStatG§ 4 Kindergeldstatistik
Stand: 12.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/4#abs-1 (1) Die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit erstellt aus den im Zusammenhang mit der Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes bei den Familienkassen anfallenden Daten Geschäftsstatistiken über Kindergeldberechtigte und deren Kinder. Vom Bundeszentralamt für Steuern werden die Ergebnisse dieser Statistiken ausgewertet und den für den Familienleistungsausgleich zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/4#abs-2 (2) Die Statistik erfasst monatlich für den vorangegangenen Kalendermonat für jeden Kindergeldfall folgende Erhebungsmerkmale, die je nach Bedarf kombiniert werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/4#abs-3 (3) Soweit Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird, führt die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit eine entsprechende Geschäftsstatistik nach den Absätzen 1 und 2 durch.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/4#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2809)
BGBl. 2005 I S. 2809
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.