§ 87 Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
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Nach Gewicht
- BGH, 06.03.2014 – III ZR 320/12Haftung des im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren beauftragten Sachverständigen: Vorwurf der Erstellung eines fehlerhaften Gutachtens bei einer Todesfalluntersuchung durch einen beamteten Professor für Rechtsmedizin und Leiter des Instituts für Forensische Toxikologie an einem Zentrum der RechtsmedizinZitiert von 19
- BGH, 21.09.2000 – 1 StR 634/99Zitiert von 5
- LG GieBen, 15.04.2015 – 7 Qs 58/15
- VG Neustadt an der Weinstraße, 22.08.2011 – 5 K 301/11.NWZitiert von 1
- LG Kleve, 20.03.2020 – 140 AR 1/20
- EuGH, 17.09.2019 – C-489/19
Zuletzt entschieden
- EuGH, 09.10.2019 – C-489/19Zitiert von 7
- KG, 26.06.2019 – (4) 151 AuslA 106/19 (103/19)
- OLG Brandenburg, 02.05.2017 – 2 U 29/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/87#abs-1 (1) Die Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenommen. Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/87#abs-2 (2) Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenommen. Einer der Ärzte muß Gerichtsarzt oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. Dem Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen. Er kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. Die Staatsanwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen. Auf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im Beisein des Richters statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/87#abs-3 (3) Zur Besichtigung oder Öffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/87#abs-4 (4) Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer beerdigten Leiche werden vom Richter angeordnet; die Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde. Wird die Ausgrabung angeordnet, so ist zugleich die Benachrichtigung eines Angehörigen des Toten anzuordnen, wenn der Angehörige ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden kann und der Untersuchungszweck durch die Benachrichtigung nicht gefährdet wird.