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BGH Entscheidung vom 10.09.1953 – 3 StR 336/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ur 3_StR 336/53 2527 055

Im Namen des Volkes

In der Strafsache | gegen den Melker und jetzigen Arbeiter Arthur H u» aus LCD VERREEEED, geboren am . ED EB in Dogs: ::2t. in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

'hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. September 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstuatsanwalt EEE in- der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. MB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 23. September 1952 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist als Mörder seiner Ehefrau zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Die Eheleute HOED; die einen Bunkerraum in In -VEREEED >ewohnten, hatten häufig Streitigkeiten untereinander. Ihr Verhältnis verschlimmerte sich noch, als der Angeklagte Beziehungen zu einer anderen Bunkerbewohnerin, der Hausangestellten Else KO, der späteren Frau DB; aufnahm und erkennbar wurde, dass er seine Geliebte bald heiraten wollte, Ende April 1951 erhob er die Scheidungsklage gegen seine Frau. Diese war aber mit der Auflösung der Ehe nicht einverstanden und wollte seinem Scheidungsverlangen Widerstand entgegensetzen. Deshalb trachtete er danach, sie aus dem Wege zu räu-

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In den Fluorbetrieben der Bayer-Werke, in denen der Angeklagte beschäftigt war, verschaffte er sich ein Fluorerzeugnis, dessen giftige Wirkung er kannte. Er füllte es in eine Polamidonflasche, deren ‚gewöhnlicher Inhalt nach ärztlicher Verschreibung von’ beihör Ehefrau infolge ihres Unterleibsleidens als schmerzstillendes Mittel eingenommen wurde. Als am Abend des.3. Mai 1951 der Angeklagte seine Ehefrau nach einer Auseinandersetzung heftig misshandelt. und mit dem Tode beäroht hatte, trank sie, wie er erwartet hatte, aus der Polamidonflasche, um ihre Schmerzen besser ertragen zu können. Infolge der Vergiftung starb sie am 5. Mai 1951.

Das Schwurgericht hat in diesem Verhalten des Angeklagten die äusseren und inneren Merkmale einer heimtiickischen, auf niedrige Beweggründe zurückgehenden Tötung gefunden und ihn deshalb nach § 211 StGB bestraft.

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Seine Revisicn rügt die Verletzung von Verfahrens. normen und Fehler in der Anwendung des sachlichen Rechts. Mit diesen Rügen kann sie keinen Erfolg haben.

I._Die Verfahrensrügen

1.) Der Beschwerdeführer behauptet, die Vorschri?t des § 267 Abs 1 StPO sei nicht beachtet worden. Das Schwurgericht habe in den Urteilsgründen nicht angegeben, wie es zu der Feststellung gekommen sei, dass die Ehefrau des Angeklagten ihrem Wanne kurz nach der Einnahme des Giftes aus der kHedizinflasche gesagt habe: "Arthur, die Tropfen brennen aber so, die schmecken ja ganz anders.! Hierüber brauchte das Schwurgericht nichts zu sagen, da die Angabe der Beweismittel nach § 267 StPO nicht vorgeschrieben ist.

2.) Der Angeklagte bemängelt ferner, dass ihm die Leiche seiner Frau vor ihrer Öffnung nicht zur Anerkennung vorgezeigt worden sei. Die Vorschrift des § 88 Satz 2 StPO bestimmt zwar, dass der Beschuldigte vor der Leichenöffnung zu befragen ist, ob er die Leiche anerkenne; die Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann aber jedenfalls dann die Revision nicht begründen, wenn das Gericht auf andere Weise dafür gesorgt hat, dass jeder Zweifel über die Persönlichkeit des Verstorbenen ausgeräunt wird. Dies ist hier geschehen, da nach den Niederschriften über die Ausgrabung und Öffnung der Leiche vom 23. Juli 1951 an-

dere Erkennungszeugen befragt wurden.

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3.) Nicht begründet ist ferner die Rüge, das Gericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 244 Abs 2 StPO verletzt, weil es die in der Hauptverhandlung befragten Sachverständigen nicht auch darüber gehört habe, ob der Angeklagte ohne Gefahr für sich selbst Flußsäureerzeugnisse vonseiner Arbeitsstelle nach Hause mitnehmen und

dort auflösen konnte. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte das Gericht die Sachverständigen ferner danach fragen müssen, in welcher Weise die Auflösung der Fluorverbindungen möglich sei. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat (vgl Urteil des 3. Strafsenats vom 27. November 1952, 3 StR 1166/51), liegt keine Verletzung der Aufklärungspflicht darin,

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dass das Schwurgericht es unterlassen habe, das Gutschten eines Sbchverständigen über die Frage der Glaubwürdigkeit des minderjährigen Zeugen Günther Re»

$,. dass das Gericht an die Zeugen oder Sachverständigen, 'i Eu die in der Hauptverhandlung zu Wort gekommen sind, el: 2 nicht noch weitere Fragen über bestimmte Punkte ge- 38 BE richtet hat. Hier ergibt obendrein der Inhalt der Ur- |; # teilsgründe, dass das Schwurgericht die von der Revi- * = sion aufgeworfenen Fragen geprüft und nit den Sach- 3 SE, . verständigen erörtert hat. “ ER 4.) Der Beschwerdeführer macht noch geltend, die Vär- “ Bin, ix schrift des § 244 Abs..2 StPO sei auch dadurch verletzt, Ss “x

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= einzuholen, obwohl ein solches sutachten zur gleichen

Frage anlässlich der Vernehmung des Zeugen Helmut rn B Re für erforderlich gehalten worden sei. Auch die- » Er se Rüge geht fehl. Den Aussagen der beiden Zeugen, die A & über die angeblichen Selbstmordabsichten der Ehefrau R 6% HEEEB ;ehört wurden, hat das Schwurgericht keinen Glau- “ en ben geschenkt. Dazu war es auch ohne Anhörung eines Sach- u

verständigen berechtigt. Durch die Vernehmung beider

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5. Zeu:;ren über ihren Ausbildungsgang sowie aus dem weite. ren sachlichen Inhalt der Aussage trat klar zutage, in welchem Ausmaß beide Zeügen in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit zurückgeblieben waren, ferner, in welchem Ausmaß ihre verstandesmässigen Anlagen hinter der Durchschnittsbegabung ihrer Altersgenossen zurückstanden. Zur Beurteilung dieser Mängel war das Gericht, wie auch die Urteilsausführungen ergeben, auf Grund eigener Sachkunde durchaus imstande. Dem steht nicht entgegen, dass einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrage der Staatsanwaltschaft, zur Be-- urteilung des Zeugen Helmut RB noch den anwesenden Sachverständigen Dr. Fuhrmann zu Rate zu: ziehen, Statt. gegeben wurde. Trotz der Anhörung dieses Sachverständigen in dem einen Falle drängte sich nach der ganzen Sachlage eine Vernehmung des Sachverständigen in dem anderen Falle nicht auf.

5.) Unberechtigt ist schliesslich die Rüge, das Schwurgericht habe es unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht unterlassen, einen Briel' zu verwerten, in dem die verstorbene Ehefrau ihrem Manne ihre Ansicht über die beabsichtigte Scheidung mitgeteilt habe. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist dieser Brief? mit dem Datum des 17. April 1951 verlesen worden. Dass das Gericht dem Inhalt des Briefes nicht die Bedeutung beigelegt hat, die ihm nach der Auffassung des Beschwerdeführers zukommt, kann er nicht rügen, da es sich insoweit um einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswür-

digung handelt,

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Der Beschwerdeführer meint, die Feststellungen zu den Tatsachen, auf Grund deren sich das Schwurgericht diüte Überzeugung von der Schuld des Angeklagten verschafft : habe,seien lückenhaft und widersprüchlich. Das Schwur-

u gericht hat im einzelnen dargelegt, dass die Ehefrau

des Angeklagten aus einer Polamidonflasche, in die der Angeklagte das Gift hineintat, einnshm und an den Folgen des Giftes starb. In einem später von der Polizei sichergestellten Fläschchen dieser Art liessen sich keine Giftspuren naclıweisen, Von der Einziehung diesss Fläschchens hat das Schwurgericht mit der Begrüfdung abgesehen,

dass es nicht sicher sei, ob es sich um den zur Tat benutzten Gegenstand Lıandle.

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Der Beschwerdeführer bemängelt nun, dess das Schwurgericht zu der Feststellung gekommen ist, dass die verstorbene Frau TB das Gift aus einer Polamidonflasche genommen habe, obwohl die Untersuchung keine Spuren dieses E Giftes in der Tlasche zutage gefördert habe und im übrigen nicht festgestellt worden sei, dass ein weiteres Arzneifläschchen dieser Art zur Tat hätte benutzt“werden kön-

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Widersprüche, die den Bestand des Urteils gefährden könnten, sind entgegen der Ansicht der Revision nicht zu erkennen. Aus den Feststellungen des Urteils ergibt sich nämlich, dass das auf Giftspuren untersuchte Arzneifläschchen lediglich von dem Angeklagten als dasjenige bezeichnet worden ist, aus dem seine Frau "ihre Arznei" genommen hat. Es wird aber nirgendwo gesagt, dass diese Angaben des Angeklagten richtig seien. Daraus folgt schon, dass das Schwurgericht, von der Entscheidung über die Einziehung abgesehen, die Köglichkeit nicht ausschliessen wollte,

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dass sich in der Wohnung des Angeklagten mehrere solcher Fläschchen befunden haben. Schliesslich ist nach den Feststellungen des Schwurgerichts auch möglich, dass

es sich bei dem sichergestellten Gefüss um das zur

Tat benutzte handelt, der Angeklagte aber alle Fluorspuren beseitigt hatte, ehe die Polizei zugriff. Hierzu stand ihm eine lange Zeit zur Verfügung.

Da such im übrigen keine Rechtsfehler zutage treten, das Schwurgericht also zu Recht die äusseren und inneren Herkmale einer heimtückischen, suf niedrigen Beweggründen beruhenden Tötung bejaht hat, musste die Revision verworfen werden

Koeniger Busch Werner

BR.Dr.Arndt ist infolge Erkrankung an der Unterschrift verhindert. Maaß

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