§ 81g DNA-Identitätsfeststellung
Stand: 17.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/81g#abs-1 (1) Ist der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig, dürfen ihm zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten kann im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/81g#abs-2 (2) Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/81g#abs-3 (3) Die Entnahme der Körperzellen darf ohne Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die molekulargenetische Untersuchung der Körperzellen darf ohne Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht angeordnet werden. Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden. § 81f Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend. In der schriftlichen Begründung des Gerichts sind einzelfallbezogen darzulegen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/81g#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die betroffene Person wegen der Tat rechtskräftig verurteilt oder nur wegen
nicht verurteilt worden ist und die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/81g#abs-5 (5) Die erhobenen Daten dürfen beim Bundeskriminalamt gespeichert und nach Maßgabe des Bundeskriminalamtgesetzes verwendet werden. Das Gleiche gilt
Die Daten dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, der Gefahrenabwehr und der internationalen Rechtshilfe hierfür übermittelt werden. Im Fall des Satzes 2 Nr. 1 ist der Beschuldigte unverzüglich von der Speicherung zu benachrichtigen und darauf hinzuweisen, dass er die gerichtliche Entscheidung beantragen kann.
Wird zitiert von 116 Entscheidungen zu § 81g StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.12.2000 – 2 BvR 2061/00 · Genetischer FingerabdruckZitiert von 8
- BVerfG, 14.12.2000 – 2 BvR 1741/99DNA-Identitätsfeststellung: Verfassungsmäßigkeit der Entnahme von Körperzellen für künftige Strafverfahren und Anforderungen an die Gefahrenprognose Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 54
- BVerfG, 15.03.2001 – 2 BvR 1841/00Anforderungen an die Gefahrenprognose und Sachaufklärung bei Anordnungen nach § 2 DNA-IfG in Verbindung mit § 81g Abs. 1 StPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- EGMR, 04.06.2013 – 7841/08; 57900/12
- LG Offenburg, 12.01.2006 – 3 Qs 104/05
- BGH, 20.05.2015 – 4 StR 555/14Strafverfahren: Zulässigkeit des Rückgriffs auf zu anderen Zwecken entnommene Körperzellen zur Erhebung des DNA-Identitfizierungsmusters zur Identitätsfeststellung in künftigen StrafverfahrenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 20.01.2026 – VG 3 L 16/26Zitiert von 1
- BVerfG, 12.08.2025 – 2 BvR 530/25Stattgebender Kammerbeschluss: Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung (§ 81g StPO) verletzt bei fehlender einzelfallbezogener Abwägung das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung - Gegenstandswertfestsetzung
- VG Aachen, 16.08.2024 – 6 K 265/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81g StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.