§ 163e Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/163e#abs-1 (1) Die Ausschreibung zur Beobachtung anläßlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, kann angeordnet werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wurde. Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur dann getroffen werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, daß die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/163e#abs-2 (2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges, die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines Wasserfahrzeuges, Luftfahrzeuges oder eines Containers kann ausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug auf eine nach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen ist oder das Fahrzeug oder der Container von ihr oder einer bisher namentlich nicht bekannten Person genutzt wird, die einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/163e#abs-3 (3) Im Falle eines Antreffens können auch personenbezogene Daten eines Begleiters der ausgeschriebenen Person, des Führers eines nach Absatz 2 ausgeschriebenen Fahrzeuges oder des Nutzers eines nach Absatz 2 ausgeschriebenen Containers gemeldet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/163e#abs-4 (4) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die gerichtliche Bestätigung der Anordnung. § 100e Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 163e StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 · Polizeiliche Befugnisse nach SOG MVZitiert von 10
- OLG Brandenburg, 21.01.2010 – 11 Wx 91/09Zitiert von 3
- BVerfG, 11.03.2008 – 1 BvR 2074/05Polizeirecht: Unvereinbarkeit und Nichtigkeit gesetzlicher Ermächtigungen zur automatisierten Kennzeichenerfassung von Kraftfahrzeugen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 157
- BVerfG, 14.12.2000 – 2 BvR 2061/00 · Genetischer FingerabdruckZitiert von 8
- BVerfG, 14.12.2000 – 2 BvR 1741/99DNA-Identitätsfeststellung: Verfassungsmäßigkeit der Entnahme von Körperzellen für künftige Strafverfahren und Anforderungen an die Gefahrenprognose Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 54
- BVerfG, 27.05.1997 – 2 BvR 1992/92Gültigkeitsdauer richterlicher Durchsuchungsanordnungen in strafrechtlichen ErmittlungsverfahrenZitiert von 52
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 06.09.2023 – 10 A 602/22
- VGH Bayern, 12.01.2023 – 10 C 22.113Zitiert von 2
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.03.2021 – 62/19
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