§ 81e Molekulargenetische Untersuchung
Stand: 17.12.2019
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- LG Kiel, 22.02.2023 – 5 KLs 593 Js 27531/21
- LG Offenburg, 12.01.2006 – 3 Qs 104/05
- LG Mannheim, 30.03.2004 – 1 Qs 1/04
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.09.2013 – 75/12
- OLG Hamm, 19.07.2016 – 5 Ws 249/16
- BGH, 20.05.2015 – 4 StR 555/14Strafverfahren: Zulässigkeit des Rückgriffs auf zu anderen Zwecken entnommene Körperzellen zur Erhebung des DNA-Identitfizierungsmusters zur Identitätsfeststellung in künftigen StrafverfahrenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 16.07.2025 – 7 U 84/24
- LG Essen, 08.01.2024 – 64 Qs-68 Js 426/23-26/23
- BGH, 10.08.2023 – StB 45 + 46/23, StB 45/23, StB 46/23
21 Entscheidungen zu § 81e StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81e StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/81e#abs-1 (1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. Andere Feststellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/81e#abs-2 (2) Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Material durchgeführt werden. Ist unbekannt, von welcher Person das Spurenmaterial stammt, dürfen zusätzlich Feststellungen über die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das Alter der Person getroffen werden. Absatz 1 Satz 2 und § 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend. Ist bekannt, von welcher Person das Material stammt, gilt § 81f Absatz 1 entsprechend.