Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 8 Sicherung des Bundeskriminalamtes, behördlicher Eigenschutz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- BVerwG, 09.06.2010 – 6 C 5/09Polizeiliches Informationssystem; Verbunddatei; "Gewalttäter Sport"; Speicherung; LöschungZitiert von 37
- VG Karlsruhe, 14.04.2010 – 3 K 1988/09Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 14.04.2010 – 3 K 2309/09
- VG Karlsruhe, 14.04.2010 – 3 K 2956/09
- VG Düsseldorf, 10.01.2011 – 18 K 3229/10
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2012 – 3 O 24/12
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 01.10.2024 – 1 BvR 1160/19 · Bundeskriminalamtgesetz IIZitiert von 5
- OVG Saarland, 13.12.2021 – 2 A 178/21Zitiert von 3
- BVerfG, 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09Teilweise Verfassungswidrigkeit des BundeskriminalamtsgesetzesZitiert von 102
26 Entscheidungen zu § 8 BKAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BKAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/8#abs-1 (1) Dem Bundeskriminalamt obliegt die Sicherung seiner behördlichen Liegenschaften, sonstigen Einrichtungen und eigenen Veranstaltungen gegen Gefahren, welche die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigen. Die Sicherung beschränkt sich auf die in Satz 1 bezeichneten Liegenschaften und Einrichtungen sowie auf die Grundstücke, auf denen diese Liegenschaften und Einrichtungen untergebracht sind oder Veranstaltungen stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/8#abs-2 (2) Dem Bundeskriminalamt obliegt die Sicherung seines Dienstbetriebs gegen Gefahren, die von Personen ausgehen, die für das Bundeskriminalamt tätig werden sollen.