Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 8 Sicherung des Bundeskriminalamtes, behördlicher Eigenschutz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/8#abs-1 (1) Dem Bundeskriminalamt obliegt die Sicherung seiner behördlichen Liegenschaften, sonstigen Einrichtungen und eigenen Veranstaltungen gegen Gefahren, welche die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigen. Die Sicherung beschränkt sich auf die in Satz 1 bezeichneten Liegenschaften und Einrichtungen sowie auf die Grundstücke, auf denen diese Liegenschaften und Einrichtungen untergebracht sind oder Veranstaltungen stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/8#abs-2 (2) Dem Bundeskriminalamt obliegt die Sicherung seines Dienstbetriebs gegen Gefahren, die von Personen ausgehen, die für das Bundeskriminalamt tätig werden sollen.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 8 BKAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 09.06.2010 – 6 C 5.09Zitiert von 36
- BVerwG, 09.06.2010 – 6 C 5/09Polizeiliches Informationssystem; Verbunddatei; "Gewalttäter Sport"; Speicherung; LöschungZitiert von 11
- VG Karlsruhe, 14.04.2010 – 3 K 1988/09Zitiert von 2
- BVerwG, 22.10.2003 – 6 C 3.03Zitiert von 10
- VG Karlsruhe, 14.04.2010 – 3 K 2309/09
- VG Karlsruhe, 14.04.2010 – 3 K 2956/09
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09Teilweise Verfassungswidrigkeit des BundeskriminalamtsgesetzesZitiert von 106
- VG Hannover, 26.03.2015 – 10 A 9932/14Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 19.11.2014 – 4 K 2270/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BKAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.