Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz

BKAG

§ 8 Sicherung des Bundeskriminalamtes, behördlicher Eigenschutz

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund26 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/8#abs-1 (1) Dem Bundeskriminalamt obliegt die Sicherung seiner behördlichen Liegenschaften, sonstigen Einrichtungen und eigenen Veranstaltungen gegen Gefahren, welche die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigen. Die Sicherung beschränkt sich auf die in Satz 1 bezeichneten Liegenschaften und Einrichtungen sowie auf die Grundstücke, auf denen diese Liegenschaften und Einrichtungen untergebracht sind oder Veranstaltungen stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/8#abs-2 (2) Dem Bundeskriminalamt obliegt die Sicherung seines Dienstbetriebs gegen Gefahren, die von Personen ausgehen, die für das Bundeskriminalamt tätig werden sollen.

§ 7 § 9