Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 491 Auskunft an betroffene Personen

Stand: 10.12.2019

StrafrechtBund2 Fassungen11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/491#abs-1 (1) Ist die betroffene Person bei einem gemeinsamen Dateisystem nicht in der Lage, den Verantwortlichen festzustellen, so kann sie sich zum Zweck der Auskunft nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die ersuchte speicherungsberechtigte Stelle im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/491#abs-2 (2) Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 490 § 492