§ 491 Auskunft an betroffene Personen
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/491#abs-1 (1) Ist die betroffene Person bei einem gemeinsamen Dateisystem nicht in der Lage, den Verantwortlichen festzustellen, so kann sie sich zum Zweck der Auskunft nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die ersuchte speicherungsberechtigte Stelle im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/491#abs-2 (2) Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 491 StPO →
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Nach Gewicht
- BGH, 22.01.2009 – StB 29/08
- BayObLG, 19.07.2023 – 203 VAs 196/23Zitiert von 4
- BVerfG, 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02Verfassungsrechtliche Anforderungen an einen strafprozessual veranlassten Zugriff auf den elektronischen Datenbestand einer Rechtsanwaltskanzlei und einer Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen eines gegen einen der berufsträger gerichteten ErmittlungsverfahrensZitiert von 84
- VG Potsdam, 04.06.2024 – VG 9 K 1040/24
- BVerfG, 16.06.2009 – 2 BvR 902/06Beschlagnahme von E-Mails beim Provider - zur Vereinbarkeit der §§ 94 ff. StPO mit Art. 10 GGZitiert von 25
- VG Frankfurt am Main, 14.01.2025 – 5 K 1135/24.F
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23Strafprozessuale Ermächtigungen der StPO zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur Online-Durchsuchung überwiegend verfassungsgemäß - Unverhältnismäßigkeit bei Straftaten aus dem Bereich der einfachen Kriminalität - zum Vorrang des IT-System-Grundrechts gegenüber dem Recht auf informationelle SelbstbestimmungZitiert von 4
- EuGH, 23.11.2021 – C-564/19Vorabentscheidungsverfahren: Erklärung der Rechtswidrigkeit eines Ersuchens durch ein Höchstgericht und Disziplinarverfahren gegen den vorlegenden Richter KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- EuGH, 15.04.2021 – C-564/19
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