Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 453a Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/453a#abs-1 (1) Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/453a#abs-2 (2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/453a#abs-3 (3) Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 453 § 453b