§ 453a Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 10.07.2018 – 4 Ws 103/18
- BGH, 15.01.2026 – 2 StR 290/25Strafbarkeit von Verstößen gegen Führungsaufsichtsweisungen
- BGH, 28.07.2025 – 2 StR 613/24Aufrechterhaltung der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Falle der Teilaufhebung von Schuldsprüchen durch das RevisionsgerichtZitiert von 1
- BGH, 12.06.2025 – 3 StR 24/25
- BGH, 04.02.2025 – 3 StR 539/24Verstoß gegen Weisungen in der Führungsaufsicht: Erfordernis eines schriftlichen Hinweises über die Strafbewehrtheit eines Verstoßes gegen die Abstinenzweisung, Bestimmtheitsgebot und Zumutbarkeit im Führungsaufsichtsbeschluss
- BGH, 12.11.2024 – 1 StR 357/24Schriftlicher Hinweis auf Strafbewehrung von Führungsaufsichtsbeschluss in WeisungenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.09.2024 – 3 StR 250/24Anforderungen an Führungsaufsichtsbeschluss: Abstinenzweisung alkoholkranker AngeklagterZitiert von 6
- BayObLG, 03.07.2023 – 206 StRR 159/23Zitiert von 6
- BGH, 28.06.2023 – 3 StR 151/23Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 453a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/453a#abs-1 (1) Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/453a#abs-2 (2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/453a#abs-3 (3) Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.