Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Beschluss vom 12.12.1958 – 1 StR 439/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BEE ze wiste 1954 § 9 Abs. 3 . Die Verwaltungsbehörden sind durch § 9 Abs. 3 wista 1954 und § 403 Abs. 1 StPO nicht gehindert, die Rückerstattung eines Mehrerlöses von mehr als 1 000 DM an den Ge- . schädigten anzuordnen.
Die.nach § 54 Abs. 1 OWIE angerufenen Amtsgerichte sind zur Entscheidung über die Anordnung auch dann befugt, wenn der Mehrerlös den Betrag von 1 000 DM übersteigt. .
BGB, Beschl. v. 12. Dezember 1958 -:1 8tR 439/58 BayObLe
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In dem Verfahren gegen
1. Georg H m ; Schreinermeister in rg: 2. wi1li K EEE Kaufmann in > 3. Firma Georg 1 ED x: ir ci Em 4. Firme HU & Co GmbH in Au:
5. Hans G 1 WB: Kaufmann in sun,
6. Jose? C a iW:; Kaufmann in vu,
wegen Preiszuwiderhandlung, hier: Rückerstattung eines Mehrerlöses
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 12. Dezember 1958 beschlossen:
Die Verwaltungsbehörden sind durch §§ 9 Abs. 3 wiste 1954 und 405 Abs. 1 StPO nicht gehindert, die Rückerstattung eines Mehrerlöses von mehr als 1.000,- DM an den Geschädigten anzuordnen.
Die nach § 54 Abs. 1 OWG angerufenen Amtsgerichte sind zur Entscheidung über die Anordnung auch dann befugt, wenn der Mehrerlös den Betrag von 1.000,- DM übersteigt.
Gründe§
Die Betroffenen haben in den Jahren 1950 bis 1953 bei Lieferungen an die damaligen Besatzungsbehörden die zulässigen Preise überschritten. Die Mehrerlöse betrugen in allen Fällen mehr als 1.000,- DM. Auf Antrag der Besatzungskostenämter haben die Verwaltungsbekörden die Rückerstattung des Mehrerlöses an die Bundesrepublik
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Deutschland angeordnet. Die von den Betroffenen - nach § 54 Abs. 1 OWG -— angerufenen Amtsgerichte haben die Anordnungen der Verwaltungsbehörden teils bestätigt, teils aufgehoben. Über die gegen diese Entscheidungen der Amtsgerichte eingelegten Rechtsbeschwerden (§ 56 OWE) hat das Bayerische Oberste Landesgericht zu entscheiden. j
. Das Beschwerdegericht hat dabei auch nachzuprüfen, ob die Verwaltungsbehörden und Amtsgerichte für die angefochtenen Entscheidungen sachlich zuständig waren. Es will diese Frage bejahen, sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des Kammergerichts vom 19, . Dezember 1955 - JR 1956, 191 - und des Oberlandesgerichts Neustadt a. d. Weinstraße vom 18. Juli 1957 - Ws a) 76/57 - gehindert, denn beide Gerichte haben die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und Amtsgerichte verneint, wenn die Rückerstattung eines Nehrerlöses von über 1.000,- DM in Frage stand. -
zur Entscheidung dieser Rechtsfrage hat das Bayerische Überste Landesgericht die Sache dem Bundesgerichtskof vorgelegt.
Die Voraussetzungen zur Vorlage nach §§ 121 GVG, 56 Abs. 5 OWE sind zu bejahen. Die sachliche Zuständigkeit der Behörden und Gerichte, die die angefochtenen Entscheidungen erlassen haben, ist Verfahrensvoraussetzung; AAS Beschwerdegericht hat sie zu prüfen, bevor es in die weitere verfahrens- und sachlichrechtliche Prütung eintritt.
Der Rechtsansicht des Bayerischen Obersten landesgerichts ist zuzustimmen.
Die Auffassung des Kammergerichts und des Überlandesgerichts Neustaät a. d. W. würde zu dem Ergebnis führen, daß im Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten die Verwaltungsbehörden über einen Mehrerlös von 1.000,- DM zwar entscheiden, jedoch nur seine Abführung an die Staatskasse, nicht jedoch die Rückerstattung an den Geschädigten anordnen dürften. In diesen Fällen müßte der Geschädigte - auch bei einfacher, ganz klarer Rechtslage - zunächst in einem anderen Verfahren seine Ansprüche gegen den Täter verfolgen; und im Maße seines Obsiegens wäre die Höhe der an die Staatskasse abzuführenden Beträge zu mindern oder die Auszahlung bereits eingezogener Beträge an den Geschädigten zu verfügen (§ 9 Abs. 2 WiSte 1954).
Ein solch unwirtschaftliches Verfahren würde dem Zweck des Gesetzes, das eine Vereinfachung erstrebt und gerade deshalb die unmittelbare Rückerstattung an den Geschäädigten anstatt der Abführung an die Staatskasse zuläßt, zuwiderlaufen. Wortlaut und Sinn des Gesetzes nötigen nicht dazu. Vielmehr dürfen die Verwaltungsbehörden auch dann die Rückerstattung des Mehrerlöses an den Geschädigten anordnen, wenn dieser mehr als 1.000,- DM beträgt.
1.) Weder die Wirtschaftsstrafgesetze 1949/1952/1954 noch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. (OWG) vom 25. März 1952 (BGBl. I $S. 177) enthalten Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Anordnung der Rückerstattung dcs Mehrerlöses ausdrücklich begrenzen.
Die Möglichkeit, die Rückerstattung eines Mehrerlöses an den Geschädigten anzuordnen, ist erstmals erwähnt in § 4 Abs. 1 Satz 2 der PreisstrafrechtsVO von 26. Oktobar 1944 (RGBL. I, S. 264). Für das Ordnungsstrafverfahren (§ 8 8 ff aaO), in dessen Rahmen die Rückerstat-
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tung des wWehrerlöses angeordnet werden konnte, war - auch in der Beschwerdeinstanz (§§ 28 ff aa0) — ohne Rücksicht auf die Höhe des Mehrerlöses die Verwaltungsbehörde zuständig.
Auch nach dem Yirtschaftsstrafgesetz 1949 waren die Verwaltungsbehörden berufen, bei Ordnungswidrigkeiten die Rückerstattung des Mehrerlöses anzuordnen (§§ 77, 78, 52 Abs. 1, 50 Abs. 1 WiStG 1949); ihre Zuständigkeit war durch die das Verfahren der Verwaltungsbehörden betreffenden Vor- ‚schriften dieses Gesetzes nicht beschränkt. '
Die Wirtschaftsstrafgesetze 1952 und 1954 enthalten - außer der Bestimmung, daß im selbständigen Verfahren die Abführung des Mehrerlöses durch die Verwaltungsbehörden angeordnet wird (§ 52 Abs. 2 Satz 1 WistG 1952; § 11 Abs. 2 Satz 2 WiStG 1954) -— keine allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden mehr, da in-. zwischen das Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten ergangen war. Nach diesem Gesetz sind für das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten weiterhin grundsätzlich. die Verwaltungsbehörden zuständig. Es enthält keine Bestimmungen, nach denen die Höhe des Mehrerlöses die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden berührt.
2.) Die durch § 9 Abs. 3 WistG 1954 gebotene entsprechende Anwendung der Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406 c) Schränkt die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nicht ein. =
Nach § 403 Abs. 1 StP? kann der Verletzte vermögensrechtliche Ansprüche, die ihm aus der Straftat erwachsen sind, im Sirafverfahren geltend machen, "im Verfahren
vor dem Amtsgericht jedoch nur insoweit, als der Anspruch zu dessen Zuständigkeit gehört", Das Amtsgericht kann daher im Adhäsionsverfahren grundsätzlich nur über vermögensrechtliche Ansprüche entscheiden, deren Wert den Betrag von 1.000,- DM nicht übersteigt (§ 23 Ziff. 1 GVG).
Diese Zuständigkeitsbeschränkung gilt jedoch nicht für die Anordnung der Rückerstattung des Mehrerlöses im Bußgsläverfahren oder —- wenn man dessen Zulässigkeit bejaht - im selbständigen Rückerstattungsverfahren; § 403 Abs. 1 StPO kann insoweit nicht entsprechend angewandt werden. Denn sind bestimmte Vorschriften eines Verfahrens auf ein anderes Verfahren entsprechend anzuwenden, 80 bedeutet das, daß sie nur anzuwenden sind, soweit dies der besonderen Gestaltung des Verfehrens, auf das sie angewandt werden sollen, entspricht und soweit Sinn und Zweck beider Verfahren übereinstimmen. Diese Voraussetzungen feblen für eine entsprechende Anwendung der in § 403 Abs. 1 StPO enthaltenen Zuständigkeitsbeschränkung auf das Bußgeldverfahren.
a) Die Zuständigkeitsregelung des § 403 StPO setzt die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Amtsgericht und Landgericht sowohl im Strafverfahren wie auch im bürgerlich-rechtliichen Streitverfahren voraus, und sie geht davon aus, daß dieselbe Behörde, die in Strafsachen. zur Entscheidung berufen ist,’auch über bürgerlich-rechtliche Ansprüche entscheidet. Diese Voraussetzungen, ohne die die Zuständigkeitsregelung des § 403 StPO nicht möglich wäre, fehlen aber für das Bußgeläverfahren. Dem für dieses Verfahren ist die Verwaltungsbehörde ohne Rücksicht auf die Höhe des Mehrerlöses ausschließlich zuständig, . und außerhalb des Bußgeldverfahrens (oder des Rückerstattungsverfahrens) besteht keine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Eatscheidung über bürgerlich-rechtliche Ansvrüche.
Weil somit vergleichbare Zuständigkeitsvoraussetzungen fehlen, kann auch die in § 4053 StPO getroffene Juständigkeitsregelung auf das Bußgeläverfahren nicht sinngemäß, nicht "entsprechend! angewandt werden.
bh) Das Verfahren der Rückerstattung des Mehrerlöses unterscheidet sich auch inhaltlich von dem in den §§ 403 Sf StPO geregelten Adhäsionsverfahren.
Im Adhäsionsverfahren wird ein rein bürgerlichrechtlicher Anspruch geltend gemacht, über den die Beteiligten frei verfügen können, und an dessen Verfolgung und Durchsetzung kein staatliches Interesse besteht. Dagegen soll bei Zuwiderhardlungen gegen Preisvorschriften nach dem Willen, des Gesetzgebers dem Täter der Mehrerös grundsätzlich entzogen werden. Dies ergibt sich aus § 8 wiste 1954, der die Abführung des Mehrerlöses - von besonderen Ausnahmen (§ 8 Abs. 2 ) abgesehen — zwingend. vorschreibt. $tati der Abführung des Niehrerlöses kann nach § 9 vristg die Rückerstattung an den Geschädigten angeorönet werden. Bine solche Anordnung dient sonach zwar auch dazu, Gem Geschääigten zu seinem Recht zu verhelfen, sie ist aber zugleich Ausfluß der Pflicht zur Abführung des Mehrerlöses und verfolgt staatliche Zwecke insofern, als durch sie dem Täter der Mehrerlös in gleicher Weise entzogen wird wie durch die Anorönung, den Mehrerlös abzuführen. \
Das auf Rückerstattung des Mehrerlöses gerichtete Verfahren unterscheidet sich von dem in den §§ 403 ff StPO geregelten Adhäsionsverfahren also dadurch, daß es nicht nur der Verfolgung bürgerlich-rechilicher Ansprüche sondern auch stastlichen Interessen ülent. Die Rückerstat-
tung des Mehrerlösss ist ebenso eine auf strafrechtlichen Gebiet im weiteren Sinne liegende NKebenfolge einer Preiszuwiderhandlung wie die Abführung des Mehrerlöses. Die für den Streit über rein bürgerlich-rechtliche Ansprüche bestimmte Zuständigkeitsregelung der §§ 403 StPO, 23 ziff.l EVG ist daher auf das Verfahren der Rückeratatiung des Mehrerlöses nicht anzuwenden.
3.) Da der Amtsrichter nach § 55 OWe dazu berufen ist, auf Antrag des Betroffenen (§ 54 OWG) über die Anordrungen der Verwaltungsbehörde zu entscheiden, muß er zur Entscheidung im gleichen Umfang befugt sein wie die Verwaltungsbehöröe. ze \
Es geht aber nicht ar, die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde entgegen dem Zweck des Gesetzes und in Widerspruch zur Gestaltung des für sie maßgeblichen Verfahrens deshalb zu beschränken, weil für den Amtsrichter die Zuständigkeitesbeschränkung des § 403 Abs, 1 StPO anwendbar erscheint. Vielmehr ist umgekehrt diese Bestimmung auch für den Amtsrichter schon deshalb nicht anzuwenden, weil sie für die Verwaltungsbehörde nicht gilt. Denndas Verfahren vor dem Amtsrichter ist beschwerdeähnlich gestaltet; es ist ein Verfahren des zweiten Rechtszuges. Vorschriften, die im Verfahren des ersten Rechtszuges - vor der Verwaltungsbehörde — gelten, können aber nicht dadurch berührt werden, daß im zweiten Rechtszug eine Behörde zuständi:g wird, für deren Verfahren abweichende Vorschriften gelten, wenn sie im ersten Rechtszug . entscheidet. Es derf nicht übersehen werden, daß das Bußgeldverfahren (und das selbständige Verfahren der Abfüh-. rung oder Rückerstattung des Mehrerlüses) ein Verfahren besonderer Art ist, das seine Rechtenatur auch dann nicht änderl, wenn das ordentliche Gericht zu einer Entscheidung zuständig wird.
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4.) Dieses Ergebnis steht auch nicht in Widerspruch zu dem Sinn und Zweck allgemeiner Verfahrensgrundsätze,
a) Zwar sind damit die Verwaltungsbehörde und der Antsrichter zur Entscheidung Über bürgerlich-rechtliche Ansprüche selbst in solchen Fällen berufen, in denen im zivilprozeß die Parteien nach zwei Tatsacheninstanzen den Bundesgerichtshof anrufen könnten. Aber auch im Bußgeldverfahren (Rückerstattungsverfahren) wird in zwei Tatsacheninstanzen entschieden, und es besteht die Möglichkeit, das Rechtsbeschwerdegericht anzurufen. Diese Einrichtung von drei auf dem Gebiete des Preisrechts in. der Regel besonders erfahrenen Instanzen genügt dem Bedürfnis der Beteiligten nach Rechtsschutz und Rechissicherheit. Darüber hinaus kenn unter bestimmten Voraussetzungen sogar der Bundesgerichtshof mit der Entscheidung einzelner Rechtsfragen befast werden.
b) Nach § 23 ziff. 2 GVG kann der Amtsrichter in besonderen Fällen zur Entscheidung über bürgeriichrechtliche Ansprüche ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig sein. Es besteken daher auch unter diesem Gesichtspunkt keine grunäsätzlichen Bedenken, seine Zusiändiskeit in dem besonders gestalteten Verfahren der Rückerstattung des Mehrerlöses zu bejahen. Dabei ist auck zu berücksichtigen, daß dieses Verfahren zugleich dem staatlichen Interesse dient (siehe oben Ziffer 2 b). Soweit staatliche Belange in Frage steben, wird aber die Suständigkeit der Verwaltungsbehörden und Amtsgerichte äurch die Höhe der Geldbeträg«, Über die sie entscheiden, offensichtlich nicht berührt. Sie können die Abführung des Nehrerlöses in unbeschränkter Höhe anordnen, und der Amtsrichter kenn im Strafverfahren ebenso wie die
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Strafkamuer auf die gesetzliche Höchstgelästrafe — die im Falle des § 27 c StGB unbeschränkt ist - erkennen.
cC) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht aus der eiwaigen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Soweit die Verwaltungsbehörde und der Amtsrichter den Verstoß gegen die Preisvorschriften prüfen und die Höhe des Mehrerlöses feststellen, macht es keinen Unterschied, ob das Verfahren die Abführung des Mehrerlöses bezweckt oder seine Rückerstattung. Gerade dies spricht aus praktischen Gründen für ihre unbeschränkte Zuständigkeit bei der Rückerstattung. : Bieten sich aber bei der Prüfung des bürgerlich-rechtlichen Anspruchs des Geschädigten auf den festgestellten Mehrerlös Schwierigkeiten, so 184 von der Entscheidung im Rückerstattungsverfahren nach § 405 Satz 2 StPO abzusehen,
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts
Dr. Geier Dr. Peetz Mantel Werner Dr. .Hengsberger
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