Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 379a Gebührenvorschuss

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/379a#abs-1 (1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach § 16 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem Privatkläger die Prozeßkostenhilfe bewilligt ist oder Gebührenfreiheit zusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt werden; hierbei soll auf die nach Absatz 3 eintretenden Folgen hingewiesen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/379a#abs-2 (2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden, es sei denn, daß glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung dem Privatkläger einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/379a#abs-3 (3) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz 1 gestellten Frist wird die Privatklage zurückgewiesen. Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Er ist von dem Gericht, das ihn erlassen hat, von Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist.

§ 379 § 380