§ 381 Erhebung der Privatklage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- LG Krefeld, 19.07.2005 – 21 Qs 159/05
- BVerfG, 26.03.1987 – 2 BvR 589/79Einstellung eines Privatklageverfahrens und Entscheidung über Kosten und Auslagen mit Unterstellung der Schuld des Beschuldigten oder AngeklagtenZitiert von 51
- EuGH, 15.02.2001 – C-283/99
3 Entscheidungen zu § 381 StPO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. Die Klage muß den in § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen. Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht, wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt wird.