§ 381 Erhebung der Privatklage
Stand: 10.06.2019
Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. Die Klage muß den in § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen. Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht, wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt wird.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 381 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Krefeld, 19.07.2005 – 21 Qs 159/05
- BVerfG, 26.03.1987 – 2 BvR 589/79Einstellung eines Privatklageverfahrens und Entscheidung über Kosten und Auslagen mit Unterstellung der Schuld des Beschuldigten oder AngeklagtenZitiert von 58
- EuGH, 15.02.2001 – C-283/99
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