Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 08.09.2026 – 5 StR 398/26

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:080926B5STR398.26.0

StrafrechtVolltext

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Tenor§

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 28. April 2026 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 55.420 Euro angeordnet wird; die weitergehende Anordnung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-08/5-str-398-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 57.981 Euro angeordnet. Die Revision führt mit der Sachrüge zur Reduzierung des Einziehungsbetrages und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-08/5-str-398-26#rd_2

1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat lediglich bei der Berechnung des Wertes der eingezogenen Taterträge einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-08/5-str-398-26#rd_3

Nach den Feststellungen war der Angeklagte als „Bestücker“ in einer Bande tätig, die Drogen in Form eines Lieferdienstes vertrieb. Dazu übergab er im Zeitraum vom 7. Februar bis zum 11. März 2025 an insgesamt 29 Tagen eine jeweils nach Menge und Stoff festgestellte Anzahl von Verkaufseinheiten an Auslieferungsfahrer, welche diese sodann an Endabnehmer veräußerten. Die Fahrer übergaben die vereinnahmten Erlöse jeweils dem Angeklagten, der sie verwahrte und an Hintermänner weiterreichte. Bei den Verkaufseinheiten, die der Angeklagte am Tag seiner Festnahme oder den drei vorangehenden Tagen übergab, hat das Landgericht zu seinen Gunsten angenommen, dass die insoweit erzielten Erlöse nicht mehr an den Angeklagten gelangt waren.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-08/5-str-398-26#rd_4

Das Landgericht hat den Einziehungsbetrag durch Multiplikation der Anzahl der übergebenen Verkaufseinheiten mit dem je nach Stoff bei 40 Euro (MDMA-Pulver, Amphetamin) oder 50 Euro (Kokain, Cannabis, Haschisch, Ecstasy-Tabletten) liegenden Veräußerungspreis pro Einheit ermittelt. Dabei ist es jedoch von unzutreffenden Summen der veräußerten Verkaufseinheiten ausgegangen und hat die dem Angeklagten zugeflossenen Erlöse daher zu hoch bemessen. Aus den Feststellungen ergibt sich bei Berücksichtigung der oben genannten Einschränkung für die kurz vor der Festnahme übergebenen Einheiten, dass der Angeklagte die Einnahmen aus der Veräußerung von 587 Verkaufseinheiten Cannabis, 542 Verkaufseinheiten Kokain, 64 Verkaufseinheiten Haschisch, 10 Verkaufseinheiten MDMA-Pulver, 20 Verkaufseinheiten Amphetamin („Speed“) und 70 Verkaufseinheiten Ecstasy erlangte, außerdem weitere 5.000 Euro aus dem Verkauf von 50 Gramm Kokain und 440 Euro aus der Veräußerung von 11 Gramm MDMA. Hieraus errechnet sich eine Summe von 69.790 Euro. Nach Abzug des sichergestellten Anteils dieser Erlöse in Höhe von 14.370 Euro beträgt der noch einzuziehende Wert von Taterträgen damit 55.420 Euro. Der Senat reduziert den Einziehungsbetrag in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entsprechend.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-08/5-str-398-26#rd_5

2. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der unbeschränkt eingelegten Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

Cirener Gericke Köhler
von Häfen Werner