Gesetze / Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung
StPOEG§ 13 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 17.10.2017 – 2 Ws 262/17
- OLG Rostock, 23.10.2017 – 20 Ws 256/17
- KG, 21.02.2017 – 5 Ws 44/17, 5 Ws 44/17 - 161 AR 41/17Zitiert von 19
- BVerfG, 22.07.2010 – 2 BvR 1528/10Nichtannahmebeschluss: Vorrangige Gefahrenabwehr gegenüber Störern vor der Inanspruchnahme des Bedrohten auch bei Gefährdung von Häftlingen durch Dritte - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Geltendmachung der Grundrechtsverletzung vor den Fachgerichten - hier: Auferlegung von Beschränkungen gegenüber einem Untersuchungshäftling gem § 13 StPOEG iVm § 119 Abs 2 StPO aF bei Bedrohung durch MitgefangeneZitiert von 1
- OLG Hamm, 22.02.2018 – 3 Ws 41/18Zitiert von 1
- OLG Hamm, 24.10.2017 – 3 Ws 424, 425/17
Zuletzt entschieden
- OLG Zweibrücken, 03.12.2018 – 1 Ws 228/18, 2 Ws 172/18
- OLG Hamm, 27.06.2017 – 3 Ws 234/17Zitiert von 5
- OLG Celle, 03.05.2017 – 2 Ws 86/17Zitiert von 2
14 Entscheidungen zu § 13 StPOEG →
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Auf am 1. August 2016 bereits anhängige Vollstreckungsverfahren ist § 463 Absatz 4 Satz 2 und 8 der Strafprozessordnung in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung erst ab dem 1. August 2018 anwendbar; die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung, namentlich für die nach § 67d Absatz 6 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung gebotenen Überprüfungen, bleibt unberührt. § 463 Absatz 4 Satz 3 und 4 der Strafprozessordnung in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung ist auf am 1. August 2016 bereits anhängige Vollstreckungsverfahren erst ab dem 1. Februar 2017 anwendbar. Bis zur Anwendbarkeit des neuen Rechts nach Satz 1 ist § 463 Absatz 4 Satz 1 und 5 der Strafprozessordnung und bis zur Anwendbarkeit des neuen Rechts nach Satz 2 ist § 463 Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung für die genannten Vollstreckungsverfahren in der jeweils am 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.