Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 13.01.1955 – 2 StR 431/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2243 075 .
Im Namen des Yoıko3
In der Stirafsa-he
gegen
ı.) den Rechtsanwalt Dr Horst 7 aus Dem geboren erı ip :909 in ‚
2.) die Bürovorsteherin hermine R geborene j ww aus En 2: Boren am 1921 in
wegen Besünstigung
hat dsr 2. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung von 28. Febrwar 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Maa2 Bundesrichter Dr.Menges Bundssrichter Eoepner . als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr (BD els Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteliter ER
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 14, Juni 1955 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tregen.
Von Rechts wegen
} Gründe?
Der Angeklagte Dr FM Hyerict am 21. September 195% suwaltlich dic Buchhalterin Th. Sie hatte der Firma DB KG. ihrer äArbeitgeberin, Gelder unterschlagen und wurde von der Polizei gerucht. Sie wollte sich bis zur Nauptverhandlunge verborgen halten, um der Uniersuchungshaft zu entgehen. Der Angeklagte unterrichtete sie über "das Rechtsinstitut des sicheren Geleits" In ihrem Auftrage besniragte er am 29. September 1954 bei dem Amtsgericht, ihr sicheres Geleit zu gewähren. Das Amtsgericht erließ am 21. Oktober gegen Fräulein IggßpHartbefehi und lehnte an diesem Tage den Antrag des Angeklagten vom 21. September 1954 ohne nähere Begründung ab. Gegen diesen Beschluß legte er am 2. November 1954 Beschwerde ein. Das Landgericht wies die Beschwerde am 20. Novenber 1954 zurück, weil der Verdacht gerecht?ertigt sei, Fräulein Iggg werde Kitwisser und Zeugen beeinflussen; euch veräiene sie kein Vertrauen. da sie ihre Zusage, dem Gericht ihre weiteren Mittäter anzugeben, nicht eingehalten habe. Dieser Beschiuß wurde dem Angeklagten am 7. Dezember 1954 zugestellt. Mit Schreiben vom i6. Desember 1954 teilte er dem Amtsgericht mit, Tg und ,. AU Hätten Fräulein I zu ihren Veruntreuungen bestimmt. Er versicherte, daß sie sich keineswegs dem Strafverfahren entziehen wolle und zu seinen Händen zur Hauptverhandlung geladen werden könne. Der Angeklagte beabsichiigte mit diesem Schreiben, einen neuen Antrag nach § 295 StPO vorzubereiten. Hierzu kam es nicht, weil die ?olizei Fräulein Lütsch am 13. Januar 1955. festnahm.
In der Zeit von September bis zum 13. November 1954 gewährte der Angelilagte Fräulein Iggprlcinere Beträge als Darlehen, insgesamt 102.-- DM. Außerdem vermittelte er den Briefverkekr zwischen Fräulein LER deren Lutter: Hierbei half ihm die Angeklagte FW, seine Bürovorsteherin.
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Die Strefkammer ist überzeugt. daß Jder Angekla ED Anträge auf sicheres Geleit für Fräulein I] ernst E£emeini und daß e= beiden Angeklagten bei ihrem gesamisen Verhaiten nur daraur? ankam. ihr die Untersuchungshaft zu ersparen. Sie stelit ferner fest, daß die Angeklasten geglsubs haben, bei der besonderen Lage des Falles könns es auch oAne vorherige Ternehmung des Fräulein Ih zu siner Hauptverhandlung gegen sie kommen. Schließlich nimmt die Strafkammer an, daß die Angeklagten es für sicher hielten, Fräulein ig werde zur Hauptverhandlung erscheinen, Die Strafkammer nat deshalb die Angeklagten von der Anklage der Begünstigung freigesprüchen. Hiergegen erhebt die Staatsanwaltschaft mit der Revision die Sachbeschwerde. Sie ist unbegründet.
.l. Nach allgemeiner Meinung ist ein Verhalten, das allein darauf abzielt, dem Täter die Untersuchungshaft zu ersparen, kein Beistandleisten i.S. des $.257 StGB (Leipziger Kommentar 7. Aufl. Anm II 3 SB zu § 257; Olshausen 11. Aufl. Anm 17 db zu § 257). Dem ist 'nier beizutreten, weil der Angeklagte Dr TOR mit seinen Anträgen mch § 295 StPO offen- "sichtlich nur beabsichtigt haben kann, das Strafyerfahren gegen Fräulein IM durch ihre Vernehmung als Beschuldigte zu fördern. Die Annahne der Strafkammer, die Angeklagten hätten mit ihren Hilfeleistungen nicht die Strafverfolgung gegen Fräulein IM vereiteln oder erschweren wollen, ist deshalb ohne. weiteres unbedenklich für die Zeit bis zum 7. Dezember 1954, ‚weil sie erst an diesem Tage ihr Bemühen, Fräulein SEE die Untersuchungshaft zu erevaren, gescheitert sahen.
2. Die Revision meint, es widerspreche der Erfahrung, daß ein Strafverteidiger glaube, es sei möglich, ein Verfahren wie das gegen Fräulein LEGE Oane vorheriges Anhören des Beschuldigten bis zur Hauptverhandlung zu führenz die Postvermittiung könne deshalb jedenfalls nach dem 7. Dezember
„984 nicht mehr in der Absicht geschehen sein, Fräulein CB nur die Untersurlungshaft zu ersparen Dies ist auch die Ansich: Asse Oberbundesansaits. Er vermißt die Prüfung:
ob die Anreiliagten damit gerechnet haben. Fräulein TB könne durch den von ihnen vermittelten Briefwechsel den Is >"-- verhalt verdunkeln. Dazu ist folgendes zu berexken: .
Die Würdigung der Strefkammer beruut maßgedend auf. den Schreiben des Angeklagten TOR von 16. Dezember 1954, mit dem er den Gründen des abilehnenden Beschlusses entgegentrat, insbesondere für die Augeklagte bisher vermißte Auskünfte erteilte. Er hatte offenbar auch Zustellungevollmacht Ihm war nach den Urteilsgründen vekannt, daß die Firme DEE KG mit einem Buchprüfer die Einzelheiten der Veruntreuungen der Fräulein I ermittelte. Er vertraute darauf, daß die Steatsanwaltschaft den Umfang der Schuld seiner Auftraggeberin ohne weiteren Zeitaufwand auch ohne ihre Mitwirkung klären und dann seinem Vorschlag gemäß Anklage erheben werde. Er teilte ausdrücklich dem Gericht mit, daß Fräulein LM zur Hauptverhandlung erscheinen werde. Unter diesen beronderen Umständen des Falles ist die Feststellung der Strafkamner, die Angeklagten hätten geglaubt, das Verfahren könne gegen Fräulein IR auch ohne ihre vorherige Vernehmung durchgeführt werden, (zu der sie überdies im Rahmen des § 295 StPO bereit war), aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Es läßt sich nicht sageri, daß sie der Lebenserfahrung viderspräche. Auch die Staatsanwaltschaft und der Oberbundesanwalt haben ihre Ansicht nicht näber begründet.
Selbst.wenn die Angeklagten es für möglich gehslten hätten, deß sie durch die Vermittlung des Briefwechsels der Yerdunkeiung des Sachverhalts durch Fräulein MD) dienten, so wäre demit der innere Tatbestand des § 257 StGB nicht erfüllt, weil es iknen nach der Überzeugung der Strafkammer nur darauf aukam, Fräulein ZU ie Untersuchung.shaft zu: ersparen (BGHSt 4, 107). Die Straikemmer erörtert zwar nicht ausdrück-
wich die Frage, ob die Angeklagten mit der Vermittlung
des Briefwechsels eine Verdunkelung des Sechverhalis bezweckt haben könnten, Angesichts des Schreibens des Angeklagten Dr - TB von :65. Dezember 1954, mit dem er selbst zur Aufkiärung im Auftrage der Fräulein I teitrug; bestand hierzu jedoch kein Anlaß. Die Strafkammer hat sich deshalb ihre Überzeugung, daß es den Angeklagten nur darauf ankam, Fräulein Igipvor der Untersuchungshaft zu verechonen, in rschtlich unanfechtbarer Weise gektildet.
Der Freispruch ist damit gerechtfertigt.
Die Revision ist daher. entgegen dem Antrage des Oberbundesanwelts zu verwerfen.
Baldus Werner Maaß Menges Eoepner