Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 294 Verfahren nach Anklageerhebung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/294#abs-1 (1) Für das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren gelten im übrigen die Vorschriften über die Eröffnung des Hauptverfahrens entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/294#abs-2 (2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschluß (§ 199) ist zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden.

§ 293 § 295