Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 287 Benachrichtigung von Abwesenden

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/287#abs-1 (1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch auf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens nicht zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/287#abs-2 (2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen zugehen zu lassen.

§ 286 § 288