§ 287 Benachrichtigung von Abwesenden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/287#abs-1 (1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch auf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens nicht zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/287#abs-2 (2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen zugehen zu lassen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 287 StPO →
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- EuGH, 21.10.2021 – C-282/20Zitiert von 6
- EuGH, 01.10.2020 – C-603/19Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.