§ 286 StPO — Vertretung von Abwesenden

Strafprozeßordnung

Stand: 01.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.