§ 157 Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
Stand: 10.06.2019
Im Sinne dieses Gesetzes ist
Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,
Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 157 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 31.05.2022 – VI ZR 95/21Persönlichkeitsrechtsverletzung: Voraussetzungen einer zulässigen VerdachtsberichterstattungZitiert von 27
- BVerwG, 27.06.2018 – 6 C 39/16Wegfall der Beschuldigteneigenschaft bei Anordnung einer ED-Behandlung nach § 81b StPOZitiert von 67
- OLG Frankfurt am Main, 07.11.2024 – 16 W 50/24Zitiert von 3
- BVerfG, 01.08.2018 – 2 BvR 1258/18Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Beschleunigungsgrundsatz gebietet ggf Vorabentscheidung über Zulassung der Anklage, falls eine Terminierung auf absehbare Zeit nicht möglich ist - hier: Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art 2 Abs 2 S 2 GG) durch unzureichend begründeten Beschluss über die Fortdauer von Untersuchungshaft - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 16
- BVerfG, 26.03.1987 – 2 BvR 589/79Einstellung eines Privatklageverfahrens und Entscheidung über Kosten und Auslagen mit Unterstellung der Schuld des Beschuldigten oder AngeklagtenZitiert von 58
- BGH, 18.10.2022 – 6 StR 355/22Strafurteil wegen Mordes: Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit aufgrund einer Psychose; strafschärfende Berücksichtigung der TatintensitätZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 18.11.2025 – 324 O 540/25
- LG Karlsruhe, 09.10.2024 – 22 O 6/24Zitiert von 1
- OLG Celle, 05.06.2023 – 5 StS 2/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 157 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.