§ 154e Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- OLG Hamm, 21.11.2008 – 1 ZU 22/07
- OLG Brandenburg, 27.06.2023 – 13 WF 72/23
- VG Wiesbaden, 17.01.2012 – 28 K 733/11.WI.DZitiert von 1
- AG Calw, 05.11.2024 – 8 Cs 32 Js 18114/24
- OLG Köln, 04.07.2000 – Ss 254/00 - 145 -
5 Entscheidungen zu § 154e StPO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/154e#abs-1 (1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer falschen Verdächtigung oder Beleidigung (§§ 164, 185 bis 188 des Strafgesetzbuches) soll abgesehen werden, solange wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/154e#abs-2 (2) Ist die öffentliche Klage oder eine Privatklage bereits erhoben, so stellt das Gericht das Verfahren bis zum Abschluß des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/154e#abs-3 (3) Bis zum Abschluß des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ruht die Verjährung der Verfolgung der falschen Verdächtigung oder Beleidigung.