§ 138a Ausschließung des Verteidigers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 48
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Dresden, 10.11.2023 – 1 Ws 219/23
- OLG Köln, 14.10.2002 – 2 Ws 508-509/02
- OLG Karlsruhe, 31.03.2006 – 3 Ausschl 1/06
- OLG Hamm, 19.10.1998 – 2 Ws 481/98Zitiert von 1
- BVerfG, 09.12.2008 – 2 BvR 2341/08Zitiert von 3
- BGH, 20.03.2000 – 2 ARs 489/99Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 25.08.2025 – 25 A 107/22.B
- AG Calw, 05.11.2024 – 8 Cs 32 Js 18114/24
- BGH, 13.06.2024 – StB 34/24Antrag auf Entpflichtung zweier Pflichtverteidigerinnen wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 138a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/138a#abs-1 (1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, daß er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/138a#abs-2 (2) Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch auszuschließen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß er eine der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen begangen hat oder begeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/138a#abs-3 (3) Die Ausschließung ist aufzuheben,
Eine Ausschließung, die nach Nummer 3 aufzuheben ist, kann befristet, längstens jedoch insgesamt für die Dauer eines weiteren Jahres, aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Sache oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht zuläßt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/138a#abs-4 (4) Solange ein Verteidiger ausgeschlossen ist, kann er den Beschuldigten auch in anderen gesetzlich geordneten Verfahren nicht verteidigen. In sonstigen Angelegenheiten darf er den Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aufsuchen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/138a#abs-5 (5) Andere Beschuldigte kann ein Verteidiger, solange er ausgeschlossen ist, in demselben Verfahren nicht verteidigen, in anderen Verfahren dann nicht, wenn diese eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand haben und die Ausschließung in einem Verfahren erfolgt ist, das ebenfalls eine solche Straftat zum Gegenstand hat. Absatz 4 gilt entsprechend.