§ 110b Verfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/110b#abs-1 (1) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig. Besteht Gefahr im Verzug und kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüglich herbeizuführen; die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht die Staatsanwaltschaft binnen drei Werktagen zustimmt. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/110b#abs-2 (2) Einsätze,
bedürfen der Zustimmung des Gerichts. Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüglich herbeizuführen. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/110b#abs-3 (3) Die Identität des Verdeckten Ermittlers kann auch nach Beendigung des Einsatzes geheimgehalten werden. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht, die für die Entscheidung über die Zustimmung zu dem Einsatz zuständig sind, können verlangen, daß die Identität ihnen gegenüber offenbart wird. Im übrigen ist in einem Strafverfahren die Geheimhaltung der Identität nach Maßgabe des § 96 zulässig, insbesondere dann, wenn Anlaß zu der Besorgnis besteht, daß die Offenbarung Leben, Leib oder Freiheit des Verdeckten Ermittlers oder einer anderen Person oder die Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers gefährden würde.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 110b StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EGMR, 15.10.2020 – 40495/15; 37273/15; 40913/15
- EGMR, 18.12.2014 – 14212/10
- BVerfG, 12.10.2011 – 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08Zur Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 (§ 100a Abs. 2 und 4, § 101 Abs. 4 bis 6 und § 160a StPO)Zitiert von 28
- BGH, 26.02.2025 – 5 StR 651/24Revision im Strafverfahren: Anforderungen an das Rügevorbringen hinsichtlich der Verwertbarkeit von Angaben eines verdeckten Ermittlers
- BGH, 15.06.1999 – 1 StR 203/99
- BGH, 24.06.1998 – 5 AR (VS) 1/98Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.07.2025 – 5 StR 648/24Mittäterschaft und Beihilfe bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln
- BGH, 09.01.2025 – 1 StR 54/24Verwertbarkeit amerikanischer Anom-Daten zur Aufklärung schwerer StraftatenZitiert von 16
- OLG Koblenz, 26.08.2024 – 5 Ws 489-490/24, 5 Ws 489/24, 5 Ws 490/24Zitiert von 1
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