§ 101b Statistische Erfassung; Berichtspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/101b?asof=2021-04-02#abs-1 (1) Die Länder und der Generalbundesanwalt berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b, 100c, 100g und 100k Absatz 1. Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet. Über die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr nach § 100c angeordneten Maßnahmen berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vor der Veröffentlichung im Internet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/101b?asof=2021-04-02#abs-2 (2) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100a sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/101b?asof=2021-04-02#abs-3 (3) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100b sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/101b?asof=2021-04-02#abs-4 (4) In den Berichten über Maßnahmen nach § 100c sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/101b?asof=2021-04-02#abs-5 (5) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100g sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/101b?asof=2021-04-02#abs-6 (6) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100k Absatz 1 sind anzugeben:
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 101b StPO →
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- BVerfG, 08.06.2016 – 1 BvQ 42/15Anträge auf Außerkraftsetzung der Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten (Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten - juris: VerkdHSpFruSpPflEG - §§ 113a, 113b TKG <juris: TKG 2004> sowie §§ 100g, 101a, 101b StPO, jeweils idF vom 10.12.2015) erfolglos - FolgenabwägungZitiert von 6
- BVerfG, 08.06.2016 – 1 BvR 229/16Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung - erfolgloser Eilantrag gegen Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung - ParallelentscheidungZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.