§ 101b Statistische Erfassung; Berichtspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/101b?asof=2019-12-10#abs-1 (1) Die Länder und der Generalbundesanwalt berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b, 100c und 100g. Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet. Über die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr nach § 100c angeordneten Maßnahmen berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vor der Veröffentlichung im Internet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/101b?asof=2019-12-10#abs-2 (2) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100a sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/101b?asof=2019-12-10#abs-3 (3) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100b sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/101b?asof=2019-12-10#abs-4 (4) In den Berichten über Maßnahmen nach § 100c sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/101b?asof=2019-12-10#abs-5 (5) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100g sind anzugeben: