Gesetze / Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
GebOSt§ 5 Persönliche Gebührenfreiheit
Stand: 30.07.2021
Wird zitiert von 11
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Nach Gewicht
- BVerwG, 16.12.2010 – 3 C 43/09Straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis; Gebührenbefreiung für juristische Personen des öffentlichen Rechts; HochschuleZitiert von 7
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.10.2005 – 12 A 10966/05
- VG Saarland Saarlouis, 26.06.2013 – 10 K 555/12Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 11.03.2005 – 5 S 2421/03Zitiert von 20
- BVerwG, 16.01.2020 – 3 B 51/18Nichtanerkennung einer in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) erteilten ausländischen EU-FahrerlaubnisZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 13.07.2022 – 2 S 808/22Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2022 – 2 S 809/22Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2012 – 3 L 17/12
- LG Stendal, 30.06.2010 – 21 T 4/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 GebOSt zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/5#abs-1 (1) Von der Zahlung der Gebühren nach dem 1. und 2. Abschnitt des Gebührentarifs sind befreit:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/5#abs-2 (2) Von der Zahlung der Gebühren nach den Nummern 413 und 414 des Gebührentarifs sind, soweit es sich um eine Vollprüfung im Rahmen des § 21 StVZO handelt, die in Absatz 1 Nummer 4 bis 10 aufgeführten Missionen, Vertretungen, Organisationen und Personen befreit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/5#abs-3 (3) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/5#abs-4 (4) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/5#abs-5 (5) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/5#abs-6 (6) Die für die Erhebung der Gebühren zuständige Stelle kann Körperbehinderten aus Billigkeitsgründen Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung für Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen gewähren, die wegen der Behinderung erforderlich werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/5#abs-7 (7) Von der Zahlung der Gebühren nach der Nummer 141 des Gebührentarifs sind Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Straßenverkehrsgesetzes befreit, soweit sie eine Auskunft auf der Grundlage von § 37 bis § 37c des Straßenverkehrsgesetzes erhalten.