Gesetze / Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

GebOSt

§ 1 Gebührentarif

Stand: 01.09.2023

Bund2 Fassungen230 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/1#abs-1 (1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/1#abs-2 (2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/1#abs-3 (3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

§ 2